„Trotz Ausscheiden haftbar!“ Warum Geschäftsführer auch nach dem Job-Ende für Insolvenzverschleppung zahlen müssen

Mai. 2025

Für viele Unternehmer ist das Thema Insolvenz ein unangenehmes, aber sehr wichtiges Thema. Gerade in schwierigen Zeiten kann es passieren, dass Unternehmen in finanzielle Schieflage geraten und die Zahlungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Was aber viele nicht wissen: Auch wenn ein Geschäftsführer bereits aus dem Amt ausgeschieden ist, kann er noch für Schäden haften, die durch eine verspätete Antragstellung zur Insolvenz entstehen.

Was genau ist Insolvenzverschleppung?

In Deutschland sind Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ihrer Firma unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumen sie das, sprechen wir von „Insolvenzverschleppung“. Das bedeutet, dass sie den Antrag zu spät stellen, wodurch Gläubiger (also diejenigen, denen das Unternehmen Geld schuldet) weiter auf Zahlungen hoffen und in der Zwischenzeit Schäden erleiden können.

Warum auch ausgeschiedene Geschäftsführer haften können

Ein Urteil des BGH hat deutlich gemacht, dass auch ausgeschiedene Geschäftsführer für Schäden verantwortlich gemacht werden können, wenn ihre verspätete Insolvenzantragstellung weiterhin eine Gefährdungslage für das Unternehmen und dessen Gläubiger darstellt. Auch wenn ein neuer Geschäftsführer offiziell im Handelsregister eingetragen ist, bleibt der ehemalige Geschäftsführer weiterhin für die Folgen der Insolvenzverschleppung haftbar, wenn die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens fortbesteht.

Die Haftung bleibt bestehen, solange die Gefahr weiterhin besteht

Die zentrale Frage in dieser Entscheidung ist, ob die durch die verspätete Insolvenzantragstellung verursachte wirtschaftliche Gefährdungslage auch nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers weiterhin besteht. Der BGH entschied, dass die Haftung auch dann fortbestehen kann, wenn neue Gläubiger nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers Verträge mit dem Unternehmen abschließen und dadurch geschädigt werden.

Die Haftung endet nicht mit dem Ausscheiden

Ein verbreiteter Irrtum unter Geschäftsführern ist, dass mit ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen auch ihre Haftung endet. Tatsächlich gilt dies nur dann, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde und keine weiteren wirtschaftlichen Gefährdungen bestehen. Verzögert sich die Insolvenz, kann der ehemalige Geschäftsführer auch nach dem Ausscheiden zur Rechenschaft gezogen werden – insbesondere, wenn er durch seine verspätete Antragstellung eine Gefährdungslage für das Unternehmen und dessen Gläubiger aufrechterhielt.

Was bedeutet das für Sie als Geschäftsführer?

Wenn Sie ein Unternehmen führen oder geführt haben, ist es entscheidend, Ihre Pflichten zur Insolvenzantragstellung nicht zu unterschätzen. Auch wenn Sie das Unternehmen bereits verlassen haben, kann eine fehlerhafte Handhabung der Insolvenz oder eine verspätete Antragstellung Sie weiterhin zur Haftung ziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Schaden nach Ihrem Ausscheiden entsteht und die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens weiterhin besteht.

Schützen Sie sich vor Haftung

Die Haftung für Insolvenzverschleppung lässt sich vermeiden, wenn der Antrag auf Insolvenz rechtzeitig gestellt wird. Aber auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen sollten Sie sicherstellen, dass das Unternehmen nicht weiterhin in einer gefährlichen wirtschaftlichen Lage verharrt.

Um sich vor Haftungsrisiken zu schützen, empfehlen wir, dass Sie frühzeitig rechtliche Beratung einholen. Wir beraten Sie nicht nur, wie Sie die Insolvenzantragstellung korrekt vornehmen, sondern auch, wie Sie als Geschäftsführer rechtlich abgesichert bleiben – sowohl während Ihrer Amtszeit als auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Was sollten Sie tun?

Um als Geschäftsführer nicht in eine Haftungsfalle zu geraten, ist es wichtig, schon frühzeitig rechtliche Unterstützung zu suchen. Gerade wenn Sie in einer schwierigen Unternehmenssituation stecken oder ein Unternehmen führen, das Anzeichen einer Finanzkrise zeigt, sollten Sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. Wir helfen Ihnen dabei, den Insolvenzantrag rechtzeitig und korrekt zu stellen, sodass Sie als Geschäftsführer nicht mit persönlicher Haftung konfrontiert werden.

Unser Rat: Sichern Sie sich rechtzeitig ab

Insolvenzrecht ist kompliziert und die Haftung als Geschäftsführer kann weitreichende Folgen haben – gerade bei Insolvenzverschleppung. Lassen Sie sich nicht überraschen und suchen Sie rechtzeitig Unterstützung. Wir beraten Sie nicht nur dazu, wie Sie eine Insolvenz korrekt und rechtzeitig einleiten, sondern auch, wie Sie rechtliche Risiken frühzeitig vermeiden können.

w

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Peter Umbach

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

  +49 821 650997 10
  Schreiben Sie an Rechtsanwalt Umbach