Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und seine Auswirkungen auf Webseiten

Nov.. 2024

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und seine Auswirkungen auf Webseiten

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erleichtern. Es gilt ab dem 28. Juni 2025.

Was ist das BFSG?

Das BFSG setzt europäische Vorgaben (EU-Richtlinie 2019/882) in deutsches Recht um. Ziel ist es, Barrieren für Menschen mit Behinderungen abzubauen.

Das BFSG betrifft Produkte sowie Dienstleistungen und damit mittelbar auch Webseiten, auf welchen die Produkte bzw. Dienstleistungen angeboten werden.

Wer ist betroffen?

  • Unternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder verkaufen.
  • Anbieter von Dienstleistungen.

Wer ist vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen?

Das BFSG soll dann nicht greifen, wenn

  • es durch die Umsetzung der Vorgaben nach dem BFSG zu grundlegenden Veränderungen der Wesensmerkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung kommen würde,
  • die Umsetzung der Vorgaben nach dem BFSG unverhältnismäßig sind oder
  • es sich bei dem von den Vorgaben des BFSG betroffenen Unternehmen um ein Kleinstunternehmen handelt.

Wann und wie sind Webseiten betroffen? Gibt es Ausnahmen?

Webseiten sind vom BFSG nur erfasst, wenn

  • Ein „Element eines Beförderungsdienstes“ enthalten ist oder
  • eine „Dienstleistung im elektronischen Verkehr“ enthalten ist.

Element eines Beförderungsdienstes

Elemente eines Beförderungsdienstes sind beispielsweise elektronische Tickets und Ticketdienste, die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, etc.

Dienstleistungen im elektronischen Verkehr

Eine „Dienstleistung im elektronischen Verkehr“ liegt vor, wenn ein Verbraucher auf einer Webseite oder in einer App einen Verbrauchervertrag abschließen kann oder sich auch nur vorvertraglich verpflichten kann, wenn dies auf individuelle Anfrage des Verbrauchers hin erfolgt.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Verbraucher online über ein Dialogfeld ein Produkt oder eine Dienstleistung bestellen kann, die Webpage also einen Warenkorb für Verbraucher oder ein Buchungsformular hat, durch das der Verbraucher einen Termin für den Kauf eines Produkts oder die Erbringung einer Dienstleistung reservieren kann.

Ausnahme

Eine Webseite unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des BFSG, wenn kein einziger Inhalt nach dem 28.06.2025 überarbeitet wird.

 

Was müssen Webseiten erfüllen?

Webseiten müssen so gestaltet sein, dass sie für alle Menschen, auch für Menschen mit Behinderungen, nutzbar sind. Das bedeutet:

  • Webseiten müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
  • Die Kommunikation soll über mehrere sensorische Kanäle ermöglicht werden.
  • Inhalte müssen gut lesbar und verständlich sein.
  • Farben, Kontraste und Schriftgrößen müssen leicht anpassbar sein.
  • Texte, Bilder, Videos und Bedienelemente müssen so gestaltet sein, dass sie mit Hilfsmitteln wie beispielsweise Bildschirmlesegeräten (Screenreadern) kompatibel sind. Assisitive Technologien sollen somit unterstützt werden.
  • Alternativen für Ton- oder Bildinhalte sollen bereitgestellt werden. Auditive und visuelle Elemente sollen also flexibel einstellbar sein.
  • Soweit möglich sollen Unterstützungsdienste, z.B. Callcenter, angeboten werden, die Informationen über die Barrierefreiheit und Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Technologien bereitstellten

 

Welche Fristen gelten?

  • Unternehmen und Dienstleister müssen ihre Webseiten grundsätzlich bis zum 27. Juni 2025 barrierefrei gestalten.
  • Produkte oder Inhalte, die vor dem Stichtag erstellt wurden und nicht mehr geändert werden, müssen nicht angepasst werden.

 

Was passiert, wenn man sich nicht daran hält?

  • Bei Verstößen drohen Geldstrafen von bis zu 100.000 €.
  • Daneben könnten andere Unternehmen Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn sie in der verspäteten oder nicht erfolgten Umsetzung auf der Webseite eines Konkurrenten/ Mitwettbewerbers einen Wettbewerbsnachteil sehen.

 

Warum ist das wichtig?

  • Das Gesetz sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderungen einfacher am digitalen Leben teilhaben können.
  • Barrierefreiheit ist ein wichtiger Schritt in Richtung Inklusion.

 

Was können Unternehmen tun?

  • Inhalte prüfen und anpassen, z. B. durch verständliche Texte, gute Kontraste und barrierefreie Bedienung.
  • Fachleute hinzuziehen, die bei der Umsetzung der Barrierefreiheit helfen.
  • Frühzeitig mit den Anpassungen beginnen, um die Frist einzuhalten.

 

Das BFSG bringt klare Regeln für die Barrierefreiheit. Unternehmen sollten rechtzeitig aktiv werden, um Strafen zu vermeiden und für alle zugänglich zu sein.

Unsere Kanzlei steht Ihnen bei Fragen zu den Neuerungen des BFSG sowie bei der konkreten Umsetzung des BFSG auf Ihrer Website mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne!

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Peter Umbach

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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