Warum ist dieser Beitrag für die Praxis wichtig?
Im Arbeitsrecht kommt es immer wieder zu Streitigkeiten um Annahmeverzugslohn und böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177/23) liefert wichtige Klarstellungen zu diesem Thema. Besonders relevant ist dies sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber, da es um die Pflichten während eines Kündigungsschutzverfahrens geht. Arbeitgeber müssen wissen, wann sie Annahmeverzugslohn zahlen müssen, und Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, welche Pflichten sie gegenüber der Agentur für Arbeit (AfA) haben.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Arbeitnehmer, verlangt Annahmeverzugslohn für die Jahre 2018 bis 2020. Nachdem ihm die Arbeitgeberin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt hatte, erhob der Arbeitnehmer eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Während des Verfahrens teilte der Kläger der Agentur für Arbeit mit, dass er keine Stellenangebote wünsche und sich selbst bewerben würde, wenn er dazu gezwungen werde. Zudem kündigte er an, potenziellen neuen Arbeitgebern vor einem Vorstellungsgespräch mitzuteilen, dass ein Kündigungsschutzverfahren laufe und er bei seiner bisherigen Arbeitgeberin weiterarbeiten wolle. Eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung unternahm er nicht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied schließlich, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den vollen Annahmeverzugslohn hat. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Klägers, insbesondere seine Weigerung, Stellenangebote der Agentur für Arbeit zu akzeptieren und seine aktive Abschreckung potenzieller neuer Arbeitgeber, als böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes zu werten ist. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn entsprechend gekürzt wird. Der Arbeitnehmer hätte sich aktiv um eine neue Beschäftigung bemühen müssen, um den vollen Annahmeverzugslohn zu erhalten.
Wie kann unsere Kanzlei Ihnen helfen?
Unsere Kanzlei in Augsburg unterstützt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn Sie als Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzverfahren sind und Fragen zu Ihren Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit haben, stehen wir Ihnen zur Seite. Arbeitgeber beraten wir umfassend, um Risiken bei der Zahlung von Annahmeverzugslohn zu minimieren und mögliche Fälle von böswilligem Unterlassen anderweitigen Verdienstes zu erkennen. Kontaktieren Sie uns für eine maßgeschneiderte Beratung und rechtliche Unterstützung.