Rechtliche Vorgaben für die Aufstellung von Videokameras für den Geschäftsführer einer GmbH

Sep. 2023

Wollen Sie in Ihrem Betrieb eine Videokamera zur temporären Überwachung der Mitarbeiter aufstellen? Hierfür sind im ersten Schritt die arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. In einem zweiten Schritt steht auch die Frage im Raum, ob der Geschäftsführer überhaupt das Recht hat, eine solch weitreichende Anordnung zu treffen.

Rechtliche Vorgaben bei der Videoüberwachung

Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen und übt im Verhältnis zu den Beschäftigten die Arbeitgeberrolle aus. Die grundsätzliche Befugnis, eine Videoüberwachung der Arbeitnehmer anordnen zu können, liegt daher zunächst beim Geschäftsführer. Dabei muss sich der Geschäftsführer selbstverständlich immer an Recht und Gesetz halten und die notwendigen datenschutz- und arbeitsrechtlichen Vorschriften beachten. Ein Geschäftsführer darf also aus eigener Initiative sehenden Auges keine rechtswidrigen Handlungen begehen.  Ebenso wenig dürfen die Gesellschafter den Geschäftsführer zu einer solchen rechtswidrigen Vorgehensweise anweisen.

Wie verhält es sich auf Gesellschafterebene?

Apropos Gesellschafter: Wie verhält sich das Anordnungsrecht des Geschäftsführers zu den Interessen der Gesellschafter als Unternehmensinhaber? Sollte sich der Geschäftsführer generell vor der Anordnung von Maßnahmen zur Überwachung von Beschäftigten durch einen expliziten Gesellschafterbeschluss absichern?

Zustimmung der Gesellschafter erforderlich?

Zum einen kann sich die Pflicht, für Maßnahmen außerhalb des täglichen operativen Geschäfts die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Zum anderen können die Gesellschafter in dieser Einzelfrage der Videoüberwachung auch durch Beschluss eine verbindliche Weisung an den Geschäftsführer erteilen. Ob der Geschäftsführer der Weisung tatsächlich Folge leistet, liegt bei ihm. Verweigert der Geschäftsführer eine bestimmte Maßnahme, kann diese nicht ersatzweise durch ein Handeln der Gesellschafter vorgenommen werden. Die Gesellschafter sind in diesem Fall vielmehr auf den Klageweg verwiesen, was ein erhebliches Konfliktpotenzial in der GmbH schüren kann.

Schließlich kann der Geschäftsführer aber auch auf eigene Initiative den Gesellschaftern diese konkrete Frage der Videoüberwachung zur Beschlussfassung vorlegen, um sich vor Durchführung der Maßnahme die Rückendeckung im Gesellschafterkreis einzuholen.

Achtung, Haftung!

Erweist sich eine in Angriff genommene Maßnahme des Geschäftsführers als datenschutzwidrig, so lebt der Geschäftsführer in mehrfacher Hinsicht gefährlich: Er haftet neben der GmbH persönlich als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher bei der Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen des Datenschutzverstoßes. Ebenso kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der GmbH bei der Verhängung eines Bußgeldes gegen die Gesellschaft in Betracht. Wird das Bußgeld „nur“ gegen die GmbH als juristische Person verhängt, kann diese bei mangelnder Innenorganisation zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ebenso intern Regress bei ihrem Geschäftsführer nehmen; dies ist jedoch nicht möglich, wenn die Gesellschafterversammlung die datenschutzrelevante Maßnahme mit einem zuvor eingeholten Gesellschafterbeschluss gebilligt hatte.

 

Nochmal zusammengefasst:

Der Geschäftsführer einer GmbH übt Arbeitgeberrechte eigenverantwortlich aus und ist dabei in letzter Konsequenz nur durch geltende Gesetze sowie Regelungen im Gesellschaftsvertrag beschränkt. Ist er sich hinsichtlich einer konkreten Einzelmaßnahme unsicher, kann er der Gesellschafterversammlung eine Frage zur Entscheidung per Beschluss vorlegen.

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(Franziska Grafe)

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