Aufgrund der aktuellen politischen Lage sind Preisanpassungsklauseln von großer Relevanz. Sie stellen für Unternehmer ein wichtiges Instrument dar, steigende Kosten aufzufangen. Diese Preisanpassungsklauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformularen unter den Schutzmantel der AGB-Kontrolle gestellt. Im letzten Jahr ergingen mehrere hierfür relevante Urteile, besonders im Bereich der Streamingdienste und der Fernwärmeverträge, die die Voraussetzungen an eine Preisanpassungsklausel noch detaillierter geformt haben.
Rechtsprechung Streamingdienste:
Im Rahmen einer Preiserhöhung bei Streamingdiensten hat das Landgericht Berlin im Jahr 2022 geurteilt, dass eine Klausel, welche dem Verwender die Möglichkeit gibt, bei gestiegenen Gesamtkosten die Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen, auch zwingend die Verpflichtung enthalten muss, etwaige Kostensenkungen an die Kunden weiterzugeben. Ist das nicht der Fall, so kommt es zu einer ungleichen Verteilung der Chancen und Risiken bei einer Veränderung der externen Kostenelemente.
Eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit reicht grundsätzlich nicht aus, um die sonstige Unangemessenheit der Klausel auszugleichen. Ob diese im Ausnahmefall eine angemessene Kompensation darstellen kann, hängt vom jeweiligen Vertrag und den typischen Interessen der Parteien ab. Ein eingeräumtes Kündigungsrecht stellt bei Preiserhöhung in jedem Fall keinen angemessenen Ausgleich dar, wenn eine Monopolstellung des Unternehmens besteht oder die Entstehung von unzumutbaren Folgekosten absehbar ist.
Rechtsprechung zu Fernwärme:
Massiv gestiegene Preise haben auch Auswirkungen auf den Fernwärmebezug. Einer Inhaltskontrolle nach den Maßstäben von AGB bedarf es bei Fernwärmeverträgen nach der Rechtsprechung nur ergänzend, da sich die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel an der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB Fernwärme VO) orientiert. Nach einer Entscheidung des BGH vom 26.01.2022 dürfen diese lediglich so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Preisanpassungsklauseln nach billigem Ermessen des Versorgers mit einem Passus wie, „Die Preise können sich gelegentlich ändern,“ oder „Der Verbraucher ist an eine angemessene Preiserhöhung gebunden.“ sind deswegen schon per se unwirksam.
Preisanpassungsklauseln zwischen Unternehmern:
Eine eindeutige Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln in Verträgen zwischen Unternehmern steht aus. Allerdings lässt sich auch hier eine Tendenz erkennen: auch im B2B Bereich ist darauf zu achten, dass der Verwender die Klausel nicht missbraucht und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. Im Rahmen des Transparenzgebot ist es ferner notwendig, dass die jeweilige Klausel nachvollziehbar und klar formuliert ist.
Fazit:
Da Sie als Unternehmer weiter mit unkalkulierbaren Preisentwicklungen rechnen müssen, empfehlen wir Ihnen, Ihre AGB dahingehend prüfen zu lassen und diese ggf. an die aktuellen rechtlichen Vorgaben aus der Rechtsprechung anzupassen. Sind in Ihren AGB noch keine entsprechenden Klauseln enthalten, ist deren Aufnahme in die AGB ratsam. Kommen Sie gerne diesbezüglich auf uns zu