Drohen Arbeitgebern endlose Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer?

Dez. 2022

Drohen Arbeitgebern endlose Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer?

Ausgangslage
Im September 2022 beantwortete der EuGH dem Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage nach der Verjährbarkeit von Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern mit einer klaren Ansage an Arbeitgeber. Das BAG hat sich dieses Themas nach Beantwortung der Vorlage durch den EuGH endgültig angenommen und final in einen innerstaatlichen Kontext gebracht.

Entscheidungsinhalt
Mit Urteil vom 20.12.2022 9 AZR 266/20 legt das BAG fest, dass Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer weder automatisch am Ende eines Kalenderjahres nach § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes nach § 7 Abs. 3 S. 3 BurlG verfallen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vielmehr aktiv in die Lage versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub tatsächlich auszuüben. Hier treffen den Arbeitgeber aus Sicht des obersten Gerichts Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich in der Lage gewesen sein muss, diesen Urlaub auch zu nehmen, also nicht bei Dauererkrankung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nach der richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Das oftmals herangezogene Argument der Gewährleistung der Rechtssicherheit durch Verfalls- und Verjährungsmechanismen muss hier hinter dem Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, zurücktreten. Der Arbeitgeber könne sich auch durch Erfüllung seiner Obliegenheiten Rechtssicherheit verschaffen, ohne durch eigene Versäumnisse auf Kosten der Arbeitnehmer deren Gesundheit zu gefährden.

Einschlag auf die Praxis der Arbeitswelt
Für die Praxis stellt diese Entscheidung eine auswirkungsreiche Wende dar. Bisher war es üblich, verfallen oder verjährt geglaubte Urlaubsansprüche ad acta zu legen. Nunmehr öffnet sich durch diese jüngste Entscheidung des obersten Gerichts insbesondere die Tür für eine unüberschaubare Anzahl von Urlaubsabgeltungsansprüchen von bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern.
Auch für noch im Unternehmen tätige Arbeitnehmer dürfte diese Entscheidung von großer Bedeutung sein, da verfallen geglaubte Urlaubsansprüche nunmehr zurückkehren und vom Arbeitgeber aktiv angeboten werden müssen.

Hinweise für die Praxis
Für Arbeitgeber ist es jetzt besonders wichtig, Dokumentationen auszugraben und verfallen oder verjährt geglaubte Urlaubsansprüche herauszuholen. Diese müssen nach der Entscheidung des BAG tätig werden, um sich vor einer gefährlichen Ansammlung von Urlaubsansprüchen zu hüten. Wir bieten Ihnen hier unsere Hilfe an, sowohl bei der Berechnung der Ansprüche als auch bei der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten.

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