Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die Umsetzung in Unternehmen

Jan. 2023

Resultierend aus den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der EU, tritt zum 01.01.2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die menschenrechtliche Lage, wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Diskriminierung sowie Umweltrisiken, entlang der Lieferketten zu verbessern, indem Unternehmen zur Realisierung weitreichender menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten angehalten werden. Die Nichteinhaltung wird mit Geldbußen oder auch Vergabesperren bestraft.
Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Relevant wird dies zum 01.01.2023 erst einmal für alle Unternehmen mit mindestens 3.000 im Inland Beschäftigten. Zum 01.01.2024 sinkt der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer. Ob eine weitere Herabsetzung des Schwellenwertes folgt und damit auch für kleinere Unternehmen relevant wird, soll bis zum Sommer 2024 entschieden werden.
Welche Sorgfaltspflichten sind einzuhalten?
Die Unternehmen sind nach dem Gesetz gehalten, die folgenden Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette in ihrer Unternehmenspolitik zu implementieren und einzuhalten:
Verpflichtend ist die Durchführung von zumindest jährlichen sowie anlassbezogenen Risikoanalysen, bei denen das Unternehmen alle menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern ermittelt, gewichtet und priorisiert. Sollten im Zuge einer solchen Risikoanalyse Risiken identifiziert werden, hat das Unternehmen diese durch angemessene Präventionsmaßnahmen abzuschwächen oder zu beheben. Zudem sind geeignete Beschaffungsstrategien oder Einkaufspraktiken zu implementieren sowie die eigenen Angestellten entsprechend zu schulen, um dadurch zukünftigen Verstößen entgegenzuwirken. Im Wege der Transparenz ist des Weiteren jährlich ein öffentlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf der Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist des Weiteren unternehmensintern zu dokumentieren. Zudem ist das Unternehmen verpflichtet, eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte abzugeben und ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einzurichten. Somit können auch Beschäftigte auf bestehende oder drohende Risiken aufmerksam machen.
In Bezug auf die unmittelbaren Zulieferer wird dem Unternehmen auferlegt, sich die Einhaltung gewisser Standards von ihren unmittelbaren Zulieferern zusichern zu lassen und darauf zu achten, dass im Verhältnis zum Zulieferer entsprechende Kontrollmechanismen greifen und Präventionsmaßnahmen durch die Verankerung spezieller Vertragsklauseln implementiert werden. Liegen in der Zusammenarbeit mit dem unmittelbaren Zulieferer Risiken, sind entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Sollten diese nicht zu einer Behebung der Pflichtverletzung durch den unmittelbaren Zulieferer führen, sieht das Gesetz auch die Beendigung der Zusammenarbeit vor. Daher werden die Kriterien des Gesetzes in Zukunft auch bei der Zulieferauswahl eine große Rolle spielen.
Gegenüber mittelbaren Zulieferern unterliegt das Unternehmen dieser Sorgfaltspflichten nur bei tatsächlicher Kenntnis einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Verletzung.
Welche Rechtfolgen treffen Sie bei Nichteinhaltung?
Die Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei Verstößen kann das Unternehmen im Einzelfall mit einem Bußgeld von zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes sanktioniert werden. Liegen schwerliegende Verstöße vor, kann im schlimmsten Falle sogar eine Vergabesperre oder Auftragssperre für einen bestimmten Zeitraum (maximal 3 Jahre) drohen.
Kurzzusammenfassung der Gesetzänderung
Durch das Implementieren des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz müssen geeignete Beschaffungsstrategien und Maßnahmen zur Risikoprävention ausgearbeitet werden, um eine Haftung zu vermeiden. Die weitreichenden Sorgfaltspflichten stellen Unternehmen vor komplexe Umsetzungsfragen.
Was bedeutet das für Sie?
Die Risikoanalyse stellt damit in der Praxis einen immer relevanter werdenden Teil der Unternehmensführung dar. Auch im Vergabeverfahren werden Fragen der Lieferkette künftig eine weitaus größere Rolle spielen. Es gilt rechtzeitig damit anzufangen, Maßnahmen umzusetzen, um den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gerecht zu werden und satten Vertragsstrafen oder Vergabesperren zu entgehen.
Gerne begleiten wir Sie mit unserer rechtlichen Expertise bei der Umsetzung und Implementierung dieser neuen Gesetzesvorgaben.

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Franziska Grafe

Rechtsanwältin

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