Kündigungsschutz in Zeiten von Corona

Mai. 2020

Voraussetzungen für die Kündigung von Mitarbeitern bleiben während COVID-19 unverändert

 Während die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie im medizinischen Bereich in den letzten Wochen  unter Kontrolle zu sein scheinen,, sind die wirtschaftlichen Folgen noch nicht eindeutig absehbar.Es zeigt sich jedoch ein klarer Trend, dass viele Unternehmen aufgrund der Pandemie mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert werden.   Sowohl für Unternehmen als auch für betroffene Mitarbeiter stellt sich daher die Frage, ob die Pandemie als solche ein Kündigungsgrund darstellt.   

Regelungen zum Kündigungsschutz unverändert gültig

Soweit das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter hat, gelten auch während der Pandemie die üblichen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Es gilt aktuell also kein gesondertes Kündigungsrecht und die Situation stellt auch keinen Verzicht auf bestimmte Voraussetzungen einer Kündigung dar.

Dies bedeutet, dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss. Hier sind vor allem die Kündigungsfristen, der Kündigungsschutz mit der Notwendigkeit der alsbaldigen Klageerhebung, die Sozialauswahl und die Besonderheiten bei Vorliegen eines Betriebsrates zu beachten. Entsprechend gibt es weiterhin folgende Kündigungsgründe:

  1. Betriebsbedingte Kündigung

Im Rahmen der Pandemie kann die Wirtschaftskraft des Unternehmens soweit nachgelassen haben, dass der Betrieb entweder eingestellt werden oder Umstrukturierungen durchgeführt werden müsste. Dies kann an dem allgemeinen Rückgang von Kundenaufträgen oder aufgrund etwaiger behördlicher Maßnahmen, die zu Schließungen der Betriebe führen. Eine solche betriebsbedingte Kündigung setzt neben der Sozialauswahl verschiedene Maßnahmen voraus, die zwingend eingehalten werden müssen.

  1. Verhaltensbedingte Kündigung

Sollte dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vorgeworfen werden können, ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur möglich, wenn dieses Fehlverhalten auch rechtmäßig vorab gemahnt wurde. Sowohl zur Erstellung als auch zur Prüfung einer etwaigen Abmahnung stehen wir sehr gerne zur Verfügung.

  1. Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung kann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist. Aufgrund der vielen formalen Voraussetzungen, welche eine personenbedingte Kündigung hat, ist es nahezu ausgeschlossen, dass aufgrund einer kurzfristigen Pandemie eine personenbedingte Kündigung erfolgend kann. Sollten Sie gleichwohl hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

  1. Kündigungsschutzgesetz

Soweit das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt, sind die vorstehenden Kündigungsgründe zwingend zur berücksichtigen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer hat.

Für eine unverbindliche Beratung zur Ihrer spezifischen Situation und die dafür passenden nächsten Schritte steht Ihnen das Team von up rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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