Insolvenzantrag in Zeiten von Corona?

Sep. 2020

Insolvenz in Zeiten von Corona
Der Corona-Gesetzgeber hat die Insolvenzwelle bereits recht schnell Anfang März auf die deutsche Wirtschaft zurollen sehen und die Insolvenzantragsstellung durch § 1 S. 1 COVInsAG vorübergehend weitgehend ausgesetzt.
Insbesondere zum momentanen Zeitpunkt, d.h. kurz vor dem Ende der Aussetzung der Insolvenzantragsstellung hat das Thema enorme praktische Bedeutung.

Zum Hintergrund:
Grundsätzlich haben nach § 15 a I 1 InsO der Geschäftsführer einer GmbH und der Vorstand einer AG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen.
Geschäftsleiter müssen hiernach den Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. in der Praxis eigentlich „sofort“ stellen. Der BGH verlangt den Geschäftsleitern in Krisenzeiten nämlich einiges ab: in diesen Situationen müssen sie die Solvenz ihrer Gesellschaft täglich prüfen und somit tagesaktuell wissen, ob eine Insolvenzreife eingetreten ist.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Durch § 1 OVInsAG ist die Insolvenzantragspflicht gem. § 15 a InsO bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Im Moment wird sogar diskutiert, ob die Bundesregierung diesen Aussetzungszeitraum durch Rechtsverordnung nicht bis zum 31.03.2021 verlängern sollte. Dieses Gesetz soll die Chancen zur Erhaltung und Sanierung von betroffenen Unternehmen verbessern.
Die Untersuchung der Neuregelungen zeigt jedoch, dass die rechtliche Situation komplex ist und die Geschäftsleiter sich nicht bis zum Ende der Aussetzung des Insolvenzantragspflicht zurücklehnen sollten.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt sowohl für den Insolvenzantragsgrund der Zahlungsunfähigkeit (= Gesellschaft ist nicht in der Lage, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, d.h. sie ist nicht in der Lage, zumindest 90% ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen), als auch für die Insolvenzgrund der Überschuldung (= wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine Fortführung der Gesellschaft nicht überwiegend wahrscheinlich ist).
Nach der Auffassung des Gesetzgebers muss sichergestellt sein, dass die Insolvenzreife der Gesellschaft tatsächlich auf die Ausbreitung des SARS-CoV- 2- Virus zurückzuführen ist. Diesen Beweis zu führen ist angesichts der Tatsache, dass seit Beginn des „Lock Downs“ eine verlässliche Planung nicht mehr möglich ist, kaum machbar. Zum momentanen Zeitpunkt können keine Prognosen gemacht werden, wann der Geschäftsbetrieb wieder gewohnt weitergeführt werden kann. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Umkehr der Beweislast mit in den Gesetzestext mit aufgenommen. Dies bedeutet, dass ein Insolvenzverwalter oder der ermittelnde Staatsanwalt den Beweis führen müssten, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht auf den Folgen des SARS-CoV-2 beruht bzw. dass keine Chance bestand, die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu bejahen.
Nach § 1 S. 2 COVInsAG wird vermutet, dass wenn am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorlag, die bis zum 30.09.2020 eintretende Insolvenzreife auf der Ausbreitung des Virus beruht und Aussichten bestehen, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Eine Widerlegung dieser Vermutung kommt nur in Betracht, wenn keine Zweifel dran bestehen, dass die COVID-19 Pandemie nicht kausal für die Insolvenzreife war und dass die Beseitigung der Insolvenzreife auch nicht zielführend ist.

Praxistipp:
Um in den Genuss der Vermutung zu kommen, ist auf den 31.12.2019 ein Liquiditätsstatus zu erstellen, der gegebenenfalls um einen dreiwöchigen Finanzplan zu ergänzen ist. Um die Zahlungsunfähigkeit festzustellen, ist regelmäßig eine Liquiditätsbilanz aufzustellen. Für den Insolvenzgrund der Überschuldung hat der Geschäftsleiter eine Überschuldungsbilanz zu erstellen und muss keinen Insolvenzantrag stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Ergebnis dieses Status muss sein, dass die liquiden Mittel die fälligen Verbindlichkeiten decken. Dieser Status sollte auch vor dem Hintergrund erstellt werden, falls in ein paar Jahren die Insolvenz folgt. Denn ein potentieller Insolvenzverwalter wird mit großer Sicherheit auch den Aussetzungszeitraum näher untersuchen.
Auch wenn die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Geschäftsführer und vor allem für seine Haftung in der momentanen Situation kurzfristig Erleichterungen bringt, muss der Geschäftsführer auch daran denken, dass er voraussichtlich ab dem 01.10.2020 verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Zeit sollte daher sinnvoll genutzt werden, um die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Geschäftsführer sollten sich daher früh genug an ihre Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater richten, um in einer entsprechenden integrierten Bilanz-, Ertrags- und Liquiditätsplanung aufzuzeigen, dass das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose hat.

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die deutsche Wirtschaft froh sein kann, dass der Gesetzgeber so schnell auf die Corona-Pandemie reagiert hat und versucht, durch die geschaffenen Regelungen den Unternehmen Zeit zu verschaffen. Jedoch sollten die Geschäftsführer diese Zeit bewusst nutzen und sich nicht auf die Faule Haut legen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob Sie als Geschäftsführer eigentlich der Insolvenzantragspflicht unterliegen würden und ob wir nicht schnellstens Sanierungsmaßnahmen einleiten sollten.

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