GmbH-Gesellschafterbeschluss in der COVID-19-Pandemie

Aug. 2020

Erleichterte Voraussetzungen für den GmbH-Gesellschafterbeschluss nach dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Der Gesetzgeber hat versucht, in Windeseile das neue „COVID-19- Wirtschaftsleben“ mit den Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Einklang zu bringen und Anpassungen im GmbH-Gesetz vorgenommen. Dass für eine Beschlussfassung bei der GmbH nicht mehr das Einverständnis aller Gesellschafter notwendig ist, ist eine der Erleichterungen im Alltag von GmbHs.

 Laut aktuellem GmbHG: Beschlussfassung kontaktlos – aber mit Zustimmung aller Gesellschafter – möglich

Bisher geht das GmbHG im Grundsatz bei einer Gesellschafterversammlung von einer Präsenzversammlung aus, so dass die Gesellschafter – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – persönlich teilnehmen bzw. sich durch einen Vertreter vertreten lassen müssen, § 48 Abs. 1 GmbHG.

  • 48 Abs. 2 GmbH ermöglicht jedoch Beschlussfassungen auch kontaktlos durchführen zu können.: Die erste Möglichkeit besteht darin, dass sich alle Gesellschafter in Textform (keine Unterschrift, sondern Text auf einem dauerhaften Datenträger; z.B. Email) mit einer bestimmten Beschlussfassung einverstanden erklären. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung im schriftlichen (eigenständige Unterschrift) Umlaufverfahren einverstanden sind, sie aber nicht notwendigerweise in der Sache selbst zustimmen.

 Laut Änderung durch COVID-19 Gesetz: Beschlüsse auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter möglich

Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19_Pandemie sieht nun vor, dass das in § 48 Abs.2 GmbHG geregelte schriftliche Umlaufverfahren befristet, d.h. für Beschlüsse, die im Jahr 2020 gefasst werden, auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter (jedoch immer mit deren Teilnahme an der Abstimmung) durchgeführt werden können. Notwendige Beschlüsse in der GmbH sollen weiterhin gefasst werden können, ohne dass sich die Gesellschafter physisch treffen müssen.

„Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“

Die Abweichung zwischen § 48 Abs. 2 GmbH und § 2 des COVID-19-Gesetzes liegt hauptsächlich in den Mehrheitsverhältnissen. Erforderlich ist demnach nicht mehr das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter für eine Beschlussfassung in Text- oder Schriftform. Welche Mehrheit erforderlich ist, kann der Änderung nicht entnommen werden. Wir empfehlen die Mehrheit vorauszusetzen, die auch bei einer Präsenzversammlung gegolten hätte.

Folglich müssen die Geschäftsführer und die (Mehrheits-) Gesellschafter jedem Gesellschafter mit der Beteiligung an der Abstimmung (insbesondere über die Art der Beschlussfassung), die Möglichkeit geben, ihre Gesellschafterrechte bei der Beschlussfassung angemessen wahrnehmen zu können.

 Neues Gesetz ist eine wesentliche Erleichterung für Handlungsfähigkeit der GmbH

Wir sind froh, dass der Gesetzgeber sehr zügig Notregelungen und Anpassungen im GmbH-Gesetz angeordnet hat, um die Handlungsfähigkeit der GmbH im Jahr 2020 aufrecht zu erhalten. Die Erleichterungen bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren beschränken dabei nicht die Rechte des einzelnen Gesellschafters und führen dazu, dass auch Minderheiten beteiligt werden müssen.

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