Eintrag ins Gesellschaftsregister – Freiwilliges Muss?

Jul. 2023

Der Gesetzgeber hat in dem Anfang 2024 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften (MoPeG) das neu eingeführte Gesellschaftsregister als freiwillige Option ausgestaltet. Es geht darin um die Publizität der Gesellschaft: Wer mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Geschäfte macht, soll auch wissen, mit wem er es zu tun hat. Wer sind die Gesellschafter, wo hat die Gesellschaft ihren Sitz – und unter welchem Namen tritt sie im Rechtsverkehr auf.

Hintergrund und Art der Eintragung der GbR

Inhaltlich orientiert sich die Eintragung in dem neu geschaffenen Register weitgehend an den bisherigen Regelungen für das Handelsregister: Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie die Namen, die jeweiligen Wohnorte oder der Sitz jedes Gesellschafters und deren Vertretungsbefugnis sind einzutragen. Damit wird laut Gesetz aus einer GbR eine „eingetragene GbR“ (eGbR) – und muss nach Eintragung auch als solche nach außen auftreten. Diese Registerpublizität erlaubt dem Rechtsverkehr eine sicherere Beurteilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht.

Fälle, in denen eine Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister erforderlich ist

In der Praxis dürfte es jedoch wesentlich mehr sein als eine Option. Denn obwohl die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister nicht zwingend und für deren Rechtsfähigkeit auch nicht erforderlich ist, gibt es Konstellationen, in denen die Eintragung in das Register dennoch unerlässlich wird. Die Eintragung einer GbR in das Grundbuch darf beispielsweise nur dann erfolgen, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Falle des Erwerbs oder der Änderung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken muss sich eine GbR zuvor im Gesellschaftsregister voreintragen lassen. Erst dann kann die GbR die Eintragung des Erwerbs erwirken oder Änderungen im Grundbuch vornehmen lassen. Auch bei der Beteiligung der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften (GmbH, OHG, KG, und andere eGbR) ist eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich, ebenso im Falle der Anmeldung von Marken und Patenten.

Insofern empfiehlt es sich bei solchen Fallkonstellationen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister so schnell wie möglich vorzunehmen, um bezüglich dieser Rechte handlungsfähig zu bleiben.

up rechtsanwälte prüft gerne für Sie, ob für Ihre GbR eine faktische Eintragungspflicht besteht und beraten Sie bei der Umsetzung.

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Andrea Neumann

Rechtsanwältin
Systemischer Business Coach

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