Erwerbsminderungsrente.

Anwalt Erwerbsminderungsrente Augsburg

Ihre Kanzlei für Sozialrecht in Augsburg macht Ihre Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente rechtssicher geltend.

Die gesetzliche Rentenversicherung stellt nach wie vor eine wichtige Säule der Sozialversicherung dar. Sie bietet eine Absicherung im Alter, im Falle der Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit und gegebenenfalls Berufsunfähigkeit) und für Hinterbliebene nach dem Tod des Versicherten, insbesondere durch die Gewährung von Renten.

Insbesondere mit zunehmendem Alter, im Falle von schweren Erkrankungen oder nach Unfällen, sind Arbeitnehmer häufig nicht mehr in der Lage ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und sind infolgedessen auf die Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente angewiesen.

Diese wird gewährt, wenn der Versicherte auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, einer leichten Tätigkeit auf dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Hierunter versteht man eine fiktive, also nur gedachte, leichte Tätigkeit ohne erhebliche Anforderungen an die psychische/geistige Leistungsfähigkeit.

Unsere Leistungen bei der Erwerbsminderungsrente

  • Überprüfung von Ablehnungsbescheiden in Bezug auf Erwerbsminderungsrenten
  • Beratung an der Schnittstelle zwischen der Erwerbstätigkeit, Sozialversicherungsleistungen im Falle der Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit und Versorgung im Alter
  • Vertretung in Widerspruchsverfahren, Sozialgerichtsverfahren, Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht gegen die Ablehnung von Renten

Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente.

In den meisten Fällen erfolgt die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente mit der Begründung, der Versicherte könne noch vollumfänglich, also 6 Stunden pro Tag, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.

Wir prüfen für sie, ob im Rentenverfahren alle gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt wurden. Die vorhandenen Gutachten werden von uns ausgewertet. Gegebenenfalls müssen neue ärztliche Unterlagen vorgelegt oder ein weiteres Gutachten eingeholt werden.

Darüber hinaus ist zu bewerten, ob von einer sog. Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen ist.

So hat das Bundessozialgericht in einem Beschluss vom 31.10.2012 darauf hingewiesen, dass eine Erwerbsminderung vorliege, wenn „die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen“ sei.

Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann beispielsweise auch dann vorliegen, wenn der Versicherte betriebsunübliche Pausen einlegen muss.

Fehlen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen.

Voraussetzung für die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten ist darüber hinaus, dass der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung, also der gesundheitlichen Einschränkungen, in ausreichendem Umfange Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat. Auf das Datum der Beantragung der Rente kommt es hierbei nicht entscheidend an.

Wir prüfen, wann der Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist und in welchem Umfange davor Beitragszeiten vorliegen.

Eine Witwenrente wird abgelehnt, da es sich angeblich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt.

Häufig erhalten Versicherte in der Praxis einen positiven Bescheid in Bezug auf eine Teilerwerbsminderungsrente, bei gleichzeitiger Ablehnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Aufgrund langjähriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (unter anderem Urteil vom 5.10.2005-B5 RJ 6/05R) erhalten Versicherte bereits dann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn ein Leistungsvermögen, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, von weniger als 6 Stunden festgestellt ist und diese nicht über eine leidensgerechte Teilzeitarbeitsstelle verfügen.

Soweit die Versicherten allerdings noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss geprüft werden, ob im Betrieb tatsächlich ein Arbeitsplatz vorhanden ist, der im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar ist und dem Versicherten zur Verfügung gestellt wird.

Kontaktdaten

Max Dengler | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 20
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