Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld

Ihre Kanzlei für Sozialrecht in Augsburg macht Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld rechtssicher geltend.

Beschäftigte sind bei der Bundesagentur für Arbeit versichert und erhalten im Falle der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld.

Soweit der Arbeitslose den Eintritt der Arbeitslosigkeit, z.B. durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder durch Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung, selbst verursacht hat, prüft die Agentur für Arbeit, ob gegen den Versicherten eine Sperrzeit verhängt wird. Diese führt dazu, dass das Arbeitslosengeld verzögert bewilligt und zusätzlich die Dauer des Arbeitslosengeldes verkürzt wird.

Das Arbeitslosengeld wird auch dann verzögert ausbezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst und gleichzeitig eine Abfindung gezahlt wurde.

Diese Entscheidungen sind für den Betroffenen häufig nicht nachvollziehbar. Oft entsteht bei den Antragstellern der Eindruck, dass die Behörde nicht individuell entschieden, sondern vorgefertigte Begründungsmuster verwendet hat.

Auch stellt sich häufig die Frage, welche gesetzlichen und privaten Leistungen über das Arbeitslosengeld hinaus in Betracht kommen und welche Leistungsansprüche primär durchgesetzt werden müssen.

Unsere Leistungen bei der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

  • Überprüfung von Behörden-Entscheiden, insbesondere Ablehnungen und Sperrzeitbescheide
  • Beratung in Bezug auf andere in Betracht kommende Leistungen, wie z.B. Erwerbsminderungsrente, Krankengeld
  • Beratung an der Schnittstelle zwischen Erwerbstätigkeit, Sozialversicherungsleistungen und Versorgung im Alter
  • Vertretung in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren und Sozialgerichtsverfahren bis hin zum Bundessozialgericht

Das Arbeitsamt lehnt Leistungen mit der Begründung ab, der Versicherte sei nicht verfügbar.

Grundsätzlich ist Arbeitslosengeld nur zu gewähren, wenn der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, also vermittelbar ist.

Der Versicherte muss arbeiten „können“ und arbeiten „wollen“.

Ausnahmsweise wird das Arbeitslosengeld allerdings, nach den Grundsätzen der sogenannten „Nahtlosigkeit“ dann gewährt, wenn der Versicherte aufgrund von länger andauernden gesundheitlichen Einschränkungen eine berufliche Tätigkeit nicht aufnehmen kann.

Ob diese besondere Fallkonstellation gegeben ist, wird durch Zuhilfenahme des arbeitsamtsärztlichen Dienstes entschieden.

Im Falle einer Ablehnung des Arbeitslosengeldes prüfen wir, ob die Entscheidung der Agentur für Arbeit rechtens ist und helfen Ihnen dabei die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch zu schaffen.

Mit der Bewilligung der Leistungen wird gleichzeitig eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt.

Die Verhängung einer Sperrzeit ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein Verhalten, also die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, hatte.

Wir prüfen, ob Ihnen, unter Einbeziehung aller Umstände, ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zugemutet werden konnte.

Wichtig sind hier Fragestellungen wie beispielsweise, hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohnehin gekündigt, wenn ein Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen worden wäre? War die Fortführung der beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar? Hat der Arbeitgeber gegen wesentliche Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen?

Kontaktdaten

Max Dengler | Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht und Versicherungsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 20
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