Erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister

Mrz. 2022

Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht in Augsburg

Seit dem 01.08.2021 gelten für Unternehmen erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister. Daher sollten alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften ihre künftigen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetzt (GwG) prüfen und gegebenenfalls zeitnah die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister veranlassen.

Hintergrund
Im Zuge der Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie hat Deutschland im Juni 2017 das sog. elektronische Transparenzregister eingeführt. Das Transparenzregister hat die Aufgabe, der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegenzuwirken. Hierzu listet das Transparenzregister Informationen über diejenigen wirtschaftlich berechtigten Personen auf, die hinter den einzelnen Personenvereinigungen stehen. Nach bisheriger Gesetzeslage durfte die jeweilige Personenvereinigung auf eine gesonderte Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben bereits aus anderen Registern – namentlich dem Handelsregister – abrufbar waren. Das Transparenzregister hatte insoweit nur den Charakter eines Auffangregisters. Seit dem 01.08.2021 ist jedoch diese Privilegierung ersatzlos entfallen.

Neue Rechtslage
Mit dem Wegfall der Privilegierung ist das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Das bedeutet, dass seit dem 01.08.2021 für alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. GmbH und AG) sowie alle eingetragenen Personengesellschaften (z.B. KG und OHG) gesondert zu erfüllende Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister gelten. Der Verweis darauf, dass sich die Angaben bereits aus anderen Registern ergeben, reicht nicht länger aus. Anzugeben ist der wirtschaftliche Berechtigte der Vereinigung. Dies ist diejenige natürliche Person, die letztendlich die Verantwortung für die Gesellschaft innehat. Gibt es mehrere Berechtigte, kommt es auf die Kontrollmöglichkeit in der Gesellschaft an. Kontrollierenden Einfluss übt derjenige aus, der mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle in der Gesellschaft ausüben kann. Sofern die genannten Kriterien auf niemanden zutreffen, müssen die gesetzliche Vertreter als fiktive wirtschaftliche Berechtigte angegeben werden. Eine Erleichterung der Meldepflicht gibt es nunmehr nur noch für eingetragene Vereine. Sind die Daten im Vereinsregister vollständig und aktuell, übernimmt das Transparenzregister die benötigten Angaben direkt aus dem Vereinsregister.

Praxishinweis
Die Privilegierung ist zum 01.08.2021 entfallen. Jede Personenvereinigung ist daher gut beraten, zu prüfen, ob eine Meldung ans Transparenzregister bereits erfolgt ist und – falls dem nicht so ist – diese rechtzeitig nachzuholen. Für bestehende Gesellschaften, die erstmalig zur Meldung ans Transparenzregister verpflichtet sind, gelten hierbei folgende Übergangsfristen, um den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:
AG, SE oder KGaA: bis zum 31.03.2022

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