Eilrechtsschutz bei Gesellschafterstreit in der GmbH – Von der magischen Wirkung der Gesellschafterliste

Jan. 2023

Im Gesellschafterstreit in der GmbH kommt dem Inhalt bzw. der Änderung der Gesellschafterliste nach Fassung eines Einziehungsbeschlusses „magische“ Wirkung zu. Denn im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. In diesem Zusammenhang bestätigte jüngst das Oberlandesgericht München, dass durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung kurzfristig die Korrektur einer rechtswidrig geänderten Gesellschafterliste erreicht werden kann und so dem von einer Ausschließung betroffenen Gesellschafter vorerst sämtliche Rechte im Verhältnis zur Gesellschaft erhalten bleiben.

Zum Hintergrund:
Wird der Geschäftsanteil eines Gesellschafters gegen seinen Willen durch den Mitgesellschafter zwangsweise eingezogen, um den betroffenen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, so muss sein Augenmerk entschieden darauf gerichtet sein, bereits den Vollzug dieses Beschlusses in die Gesellschafterliste zu vermeiden. Anderenfalls verliert er mit der Löschung aus der Gesellschafterliste zunächst formal seine Rechtsposition als Gesellschafter. Er kann dann grundsätzlich nur noch als Dritter „von außen“ den Einziehungsbeschluss des bisherigen Mitgesellschafters gerichtlich bekämpfen.
Geschieht gleichwohl nach der Einziehung des Geschäftsanteils eine derart schnelle Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister, welche den Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter benennt, so ist nach einer erfreulichen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 18.05.2021 rein juristisch das Kind für den von der Einziehung betroffenen Gesellschafter noch nicht gänzlich in den Brunnen gefallen: Er kann – mit der richtigen Argumentation – durch eine einstweilige Verfügung eine Korrektur der bereits geänderten Gesellschafterliste vor Gericht erwirken. Voraussetzung ist, dass er zur Überzeugung des Gerichts die überwiegende Rechtswidrigkeit der Einziehung seines Anteils darlegen kann. Ferner bedarf es eines sachlichen Grundes, aufgrund dessen die Korrektur der Liste geboten ist. Dies ist nach der Auffassung der OLG-Richter beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Umsetzung einer strukturändernden oder sonst richtungsweisenden Maßnahme in der Gesellschaft akut droht. Dies gilt ausdrücklich auch für einen von der Zwangseinziehung betroffenen Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität, sprich mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 %.
In der Praxis ist die Entscheidung des OLG München deshalb so begrüßenswert, weil es als erstes Oberlandesgericht bestätigt, dass der von einer rechtswidrigen Einziehung seines Anteils betroffene Gesellschafter nicht nur die Untersagung der Einreichung einer anschließend geänderten Liste im einstweiligen Rechtsschutz erwirken kann, sondern auch die Korrektur einer bereits eingereichten Liste.

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