Arbeitszeiterfassungspflicht – das Wichtigste im Überblick

Jul. 2023

Spätestens seit dem Stechuhr Urteil des EuGH 2019 ist deutschen Arbeitgebern klar: die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit kommt. Gelebte Praxis ist dies bisher eher selten. Nachdem der deutsche Gesetzgeber trotz EuGH Urteil so lange untätig blieb, nahm das BAG am 13.09.2022 das Ruder in die Hand und verkündet: die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht ohnehin bereits in § 3 der aktuellen Fassung des Arbeitsschutzgesetzes. Was damit unabsehbare und unkalkulierbare Folgen für deutsche Unternehmen mit sich bringt, versucht der deutsche Gesetzgeber nun einzufangen und den Einschlag abzufedern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt hierzu einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor und plant einige Änderungen und Übergangsregelungen noch im Jahr 2023 zu erlassen. Deshalb raten die Experten von up rechtsanwälte: Werden Sie jetzt aktiv bei der Implementierung eines für sie passenden elektronischen Zeiterfassungsmodells in ihrem Betrieb. Wir stehen Ihnen dabei mit unserem Team in allen rechtlichen Fragen zur Seite.

 

Unternehmen müssen zukünftig die elektronische Zeiterfassung sicherstellen

Der Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Arbeitszeiterfassung sieht vor, dass Unternehmen künftig sicherstellen müssen, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer elektronisch aufgezeichnet werden. Die Betonung liegt auf „elektronisch“, denn dies wird – mit einer gewissen Übergangsfrist – bindend sein, wenn das Gesetz erst beschlossen ist. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, zu seiner Erleichterung die Zeiterfassung an den Arbeitnehmer zu delegieren – er muss lediglich sicherstellen, dass er über eventuelle Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhezeiten immer auf dem Laufenden ist. Erfasst der Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter selbst, so haben diese jederzeit das Recht, Information über die aufgezeichneten Arbeitszeiten zu erhalten bzw. diese in Kopie zur Verfügung gestellt zu bekommen. Ausgenommen von der elektronischen Erfassung der Arbeitszeit sollen solche Arbeitgeber sein, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.

Zeiterfassung muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein

Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) muss das System zur Arbeitszeiterfassung objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Dabei genügt es nicht, ein solches System lediglich implementiert zu haben: Es muss gepflegt und verwaltet, also überwacht werden. Durch moderne Softwarelösungen gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, die Arbeitszeit zu dokumentieren. Auch stationäre Systeme, bei denen sich Mitarbeiter an einem Terminal, zum Beispiel mittels Karte, Chip, Fingerabdruck oder Login anmelden, können angewendet werden.

Fristen beim Übergang zur elektronischen Erfassung

Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Arbeitszeiterfassung sollen laut Entwurf folgende Übergangsfristen gelten, innerhalb derer eine elektronische Aufzeichnung zwingend eingeleitet werden muss: für Arbeitgeber ab 250 Arbeitnehmern gilt eine Mindestübergangszeit von einem Jahr, für Arbeitgeber ab 50 aber weniger als 250 Arbeitnehmern zwei Jahre, für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern aber mehr als zehn Arbeitnehmern fünf Jahre. Wichtig: Die Übergangsfristen betreffen ausschließlich die Art der Erfassung, nicht die Pflicht zur Erfassung selbst.

Noch kein Zeiterfassungssystem? Handeln Sie jetzt!

Sollten Sie bislang in Ihrem Unternehmen noch keine Möglichkeit haben, die Arbeitszeit elektronisch zu erfassen, raten wir dringend dazu, jetzt aktiv zu werden. up rechtsanwälte berät Sie in allen rechtlichen Fragen rund um das Thema elektronische Zeiterfassung und wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam die auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte, bestmögliche Lösung.

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