ARBEITGEBER DÜRFEN ARBEITNEHMERN VERBINDUNGSENTGELTE STEUERFREI ERSTATTEN

Apr. 2023

Mit Urteil vom 13.02.2023 – VI R 50/20 bestätigte uns der Bundesfinanzhof (BFH) nach einem langwierigen Rechtsstreit mit dem Finanzamt höchstrichterlich die Auffassung, dass Verbindungsentgelte, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Überlassung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten erstattet werden, steuerfrei behandelt werden dürfen. Dieser langwierig erfochtene Sieg vor dem BFH hat nicht nur für uns als Partnerkanzlei in einem Netzwerk der Nettolohnoptimierung große Bedeutung. Gerade in den aktuellen Zeiten der starken Inflation und dem angespannten Arbeitsmarkt bietet die hier klargestellte Steuerfreiheit Gestaltungsmöglichkeiten, welche sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern zugutekommt. Mit diesem Mittel stehen Arbeitgeber neben der Gehaltszusage also auch Benefits zur Verfügung, welche für Arbeitnehmer interessant sein dürften.

Entscheidungsinhalt

Entgegen der Argumentation des Finanzamtes folgt der BFH unserer Auffassung dahingehend, dass ein Verkauf von Mobilgeräten von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber und die darauffolgende Überlassung dieser Geräte an die Arbeitnehmer zur betrieblichen und privaten Nutzung weder ein Umgehungs- bzw. Scheingeschäft noch eine unangemessene rechtliche Gestaltung darstellen und insbesondere einem Fremdvergleich nicht unterliegen.

Im Einzelnen

Im vorliegenden Fall wurden die Mobilgeräte nach Kaufverträgen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Preisen von 1 bis 6 Euro an den Arbeitgeber übereignet und anschließend auf Grundlage eines Überlassungsvertrages dem Arbeitnehmer als weiteres Arbeitsmittel überlassen. Bei der Überlassung gestattete man dem Arbeitnehmer auch die private Nutzung, diese war jedoch in ihrer Gesamtheit an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden und mit einer zwingenden Herausgabepflicht bei Beendigung der Vertragsverhältnisse versehen. Der Arbeitgeber trug zwingend die wirtschaftlichen Risiken wie Reparatur- oder Instandhaltungskosten, so dass die Geräte dem Arbeitgeber bzw. dem Betrieb wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Folglich handelte es sich bei den Überlassenen Geräten um betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte, aus welchen die durch die private Nutzung gezogenen Vorteile nach § 3 Nr. 45 S. 1 EStG steuerfrei sind. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich nach den Ausführungen des BFH ebenfalls auf die zur Verwendung der Geräte erstatteten Nutzungsentgelte, also die Verbindungskosten, welche die Arbeitnehmer im Rahmen ihres Tarifs zu tragen hatten. Diese sind im Rahmen der Überlassung von Telekommunikationsgeräten untrennbar mit diesen verbunden.

Unsere Auffassung schlägt sich in den Ausführungen des BFH ferner dergestalt nieder, dass die Veräußerung zu derart niedrigen Preisen weder hinreichendes Indiz für ein Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 AO iVm. § 117 BGB bieten noch gemäß § 42 AO missbräuchlich gestaltet ist, oder gar überhaupt einem Fremdvergleich unterliegt, welchen das Finanzamt zur Konstruktion einer nichtbestehenden Steuerpflicht gerne heranzog.

Die Veräußerung ihrer Mobiltelefone durch die Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stellen legale Verpflichtungsgeschäfte dar, die aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sind. Insbesondere bestehen zwischen den Vertragsparteien auch gegensätzliche wirtschaftliche Interessen, so dass das Geschäft nicht auf einem besonderen Näheverhältnis beruht. Die Veräußerung erfolgte auch nicht nur zum Schein, beide Parteien wollten sich an ihre Willenserklärung binden und taten dies auch. Die Geräte wurden übereignet und der Kaufpreis bezahlt. Insofern schließt der BFH hier zurecht ein Umgehungs- oder Scheingeschäft sowie eine missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO aus. Richtigerweise wird klargestellt, dass auch eine Veräußerung zu einem wesentlich höheren Verkaufspreis aus steuerrechtlicher Sicht keine anderweitige Steuerlast hervorgerufen hätte.

Relevanz für die Praxis

Inwieweit sich die hier errungene Entscheidung auch auf vergleichbare oder andere Geräte oder Gestaltungsvarianten anwenden lassen wird, wird sich noch zeigen. Die Finanzbehörde zeigte jedenfalls ein sehr großes Interesse an einer Maximierung der Steuerlast für hart wirtschaftende Unternehmen und Arbeitnehmer. Gerade diese erdrückende Steuerlast lässt sich – wie in hiesigem Fall –  erfolgreich abwehren, wie der BFH nunmehr mit seiner Entscheidung gezeigt hat.

Wir sind weiterhin gespannt auf noch viele folgende grundlegende Entscheidungen auf dem Gebiet der Nettolohnoptimierung und halten uns allzeit bereit, weitere schwierige Sachverhalte vor den Gerichten durchzufechten und den Unternehmen bei diesen Angelegenheiten zur Seite zu stehen.

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