Anerkenntnis einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Mai. 2020

Führt ein befristetes Anerkenntnis einer Berufsunfähigkeitsversicherung tatsächlich zum Wegfall der Leistungspflicht mit Ablauf des angegebenen Zeitpunktes?

 

Auf den Leistungsantrag der Versicherten reagieren Berufsunfähigkeitsversicherer häufig mit der Gewährung von befristeten Leistungen. Insoweit wird zugesagt, die Leistungen, im Sinne einer Rente und Beitragsfreiheit, für einen konkret bestimmten Zeitraum zu erbringen, oft mit dem Hinweis, dass danach die Leistungspflicht noch mal überprüft werden könne.

Mit dieser Vorgehensweise hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 9.10.2019 befasst und den Versicherer zur Erbringung von Leistungen über den Endzeitpunkt hinaus verurteilt, obwohl der Versicherer die Leistung ausdrücklich nur für einen konkreten Zeitraum anerkannt hatte.

Der BGH hat dies damit begründet, die Befristung eines Anerkenntnisses sei nur im Einzelfall, bei Vorliegen sachlicher Gründe für die Befristung, zulässig.

Der Versicherungsnehmer habe grundsätzlich einen Anspruch auf Abgabe eines (unbefristeten) Anerkenntnis bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Sinne der Berufsunfähigkeit.

Darüber hinaus müsse der Versicherer die Befristung jedoch, soweit diese sachlich gerechtfertigt sei, gleichzeitig dem Versicherten gegenüber nachvollziehbar begründen.

Der Versicherte müsse durch die Begründung in die Lage versetzt werden, ein etwaiges Prozessrisiko abzuschätzen.

Nach der Entscheidung des BGH kann sich die Unwirksamkeit einer Befristung daraus ergeben, dass zum einen kein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt und zum anderen, dass eine ausreichende, d. h. nachvollziehbare Begründung im Schreiben des Versicherers fehlt.

Die Entscheidung bringt für den Versicherten in der Praxis erhebliche Vorteile mit sich.

Im Falle der Wirksamkeit einer wirksamen Befristung muss der Versicherte nach Ablauf der bewilligten Zeitdauer darlegen und beweisen, dass die Berufsunfähigkeit weiter besteht. Es findet letztendlich eine vollumfängliche neue Überprüfung statt.

Demgegenüber führt eine unwirksame Befristung zu einem uneingeschränkten Anerkenntnis. Der Versicherer muss den Wegfall der Leistungspflicht, wenn er die Leistungen einstellen will, darlegen und beweisen.

Wenn der Versicherer daher annimmt, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich wesentlich gebessert, muss er dies dem Versicherten mitteilen und außerdem nachvollziehbar schriftlich darlegen, inwieweit sich die Besserung des Gesundheitszustandes auf die Fähigkeit den Beruf auszuüben, auswirkt.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer in dieser Situation für den Wegfall der Berufsunfähigkeit im Streitfalle die Beweislast trägt.

Ohne eine formell wirksame Einstellungsmitteilung bleibt es bei der Leistungspflicht. Oft wird dies in der Praxis übersehen.

Auch wenn der Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung befristet oder auf Kulanzbasis erbringt, ist es sinnvoll, diese Vorgehensweise mit fachanwaltschaftlicher Hilfe, sowohl in sachlicher Hinsicht wie auch in formeller Hinsicht, zu überprüfen.

 

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Max Dengler

Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht

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