gesetzliche rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung stellt nach wie vor eine wichtige Säule der Sozialversicherung dar. Sie bietet eine Absicherung im Alter, im Falle der Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit und gegebenenfalls Berufsunfähigkeit) und für Hinterbliebene nach dem Tod des Versicherten, insbesondere durch die Gewährung von Renten.

Auch in diesem Bereich ist die Rechtslage, aufgrund der Komplexität der Vorschriften, für Betroffene häufig nicht oder nur schwer nachvollziehbar.

Im Zentrum stehen oft Fragestellungen wie: Welche gesetzlichen und privaten Leistungen kommen in Betracht, wenn die letzte berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann? Welche Leistungsansprüche müssen primär durchgesetzt werden? 

 

Unsere Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung:

 

  • Überprüfung von Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung
  • Beratung an der Schnittstelle zwischen der Erwerbstätigkeit, Sozialversicherungsleistungen im Falle der Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit und Versorgung im Alter
  • Vertretung in Widerspruchsverfahren, Sozialgerichtsverfahren, Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht gegen die Ablehnung von Renten

Max Dengler

Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht

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Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente.

Die Deutsche Rentenversicherung behauptet häufig, der Versicherte kann noch vollumfänglich, also 6 Stunden pro Tag, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.

Wir prüfen, ob im Rentenverfahren alle Beeinträchtigungen berücksichtigt wurden. Die vorhandenen Gutachten werden ausgewertet und gegebenenfalls müssen neue ärztliche Unterlagen vorgelegt oder ein weiteres Gutachten eingeholt werden. 

Darüber hinaus ist zu bewerten, ob von einer sog. Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen ist. Denn eine Rente wegen Erwerbsminderung muss auch dann gewährt werden, wenn zwar dem Grunde nach eine vollschichtige Tätigkeit möglich wäre, die Ausübung der Tätigkeit unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes aber nicht in Frage kommt – beispielsweise, wenn betriebsunübliche Pausen eingelegt werden müssen.

Fehlen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen.

Voraussetzung für die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten ist darüber hinaus, dass der Versicherte vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung in ausreichendem Umfang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.

Wir prüfen, wann die gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne der Erwerbsminderung eingetreten sind und in welchem Umfange Beitragszeiten vorliegen.

Eine Witwenrente wird abgelehnt, da es sich angeblich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt.

Eine Witwenrente kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits mindestens ein Jahr bestanden hat.

Ist dies nicht der Fall, geht man davon aus, dass die Rente abgeschlossen wurde, um den Ehegatten zu versorgen.

Kann die Witwe oder der Witwer aber nachweisen, dass andere Motive für die Heirat ausschlaggebend waren, muss die Rente dennoch gewährt werden.