Krankheit im Arbeitsverhältnis.

Krankheit im Arbeitsverhältnis

Ihre Kanzlei für Sozialrecht in Augsburg macht Ihre Ansprüche bei einer lang andauernden Erkrankung im Arbeitsverhältnis rechtssicher geltend

Aufgrund der zunehmenden Belastungen in der Arbeitswelt und mit dem steigenden Alter der Beschäftigten treten statistisch gesehen vermehrt Langzeiterkrankungen sowie häufige Kurzerkrankungen auf.

Gerade bei langfristigen Erkrankungen stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, wie der Lebensunterhalt künftig weiter bestritten werden kann. Welche Sozialleistungen kommen in Betracht? Inwieweit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Umsetzung eines „leidensgerechten Arbeitsplatzes“? Seitens des Arbeitgebers muss geklärt werden, ob ihm die Fortführung des Arbeitsverhältnisses noch zugemutet werden kann bzw. wann er zur Kündigung berechtigt ist.

Unsere Leistungen bei Krankheit im Arbeitsverhältnis

  • Beratung und Vertretung in sozialrechtlichen Verfahren in Bezug auf die Weitergewährung von Entgeltersatzleistungen
  • Beratungen und Vertretung in Kündigungsschutzverfahren wegen personenbedingten, d. h. krankheitsbedingten Kündigungen
  • Hilfe bei der Durchsetzung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes
  • Unterstützung von Arbeitgebern bei der Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
  • Vertretung und Beratung in arbeitsgerichtlichen Verfahren

Beratung zu betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM).

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wurde zum 1. Mai 2004 eingeführt und hat sich in der Praxis inzwischen voll etabliert. Zum Tragen kommt es, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt arbeitsunfähig sind. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, BEM anzubieten. Ziel des BEM ist es, zusammen mit dem Mitarbeiter und der Schwerbehindertenvertretung zu klären, welche Möglichkeiten es gibt, die Arbeitsunfähigkeit zu beenden. Es wird außerdem geprüft, mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Das BEM kann auch mittelbar Einfluss auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben. Zwar ist der Arbeitnehmer nicht zur aktiven Teilnahme am BEM verpflichtet. Lehnt er jedoch ein vom Arbeitgeber angebotenes BEM ab, kann sich dies negativ auf ein Kündigungsschutzverfahren auswirken. Wir beraten, welche Schritte im Zuge eines BEM einzuleiten sind.

Beratung zu leidensgerechtem Arbeitsplatz.

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage, an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz zu arbeiten, wünscht er sich meist die Versetzung an einen Arbeitsplatz, der seinem Leistungsvermögen entspricht. Der Arbeitgeber lehnt dies aber ab. In anderen Fällen beabsichtigt der Arbeitgeber von sich aus dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuzuteilen. Dies hält wiederum der Arbeitnehmer für unzumutbar.

Folgende Fragen gilt es hier zu klären: Wurde ein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt? Entspricht der andere Arbeitsplatz der Qualifikation des Mitarbeiters? Ist die Umsetzung arbeitsvertraglich zulässig?

Ferner stellt sich häufig die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer berechtigt ist, eine Arbeitsleistung zu verweigern, wenn er zwar nicht an seinem letzten Arbeitsplatz, aber an einer anderen Stelle eingesetzt werden kann.

Wir prüfen, ob die Zuteilung des Arbeitgebers rechtmäßig ist oder ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Versetzung besteht.

Kontaktdaten

Peter Umbach | Rechtsanwalt & Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 10
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