Krankentagegeld
Ihre Kanzlei für Versicherungsrecht in Augsburg macht Ihre Ansprüche auf Krankentagegeld rechtssicher geltend.
Insbesondere Selbstständige und Freiberufler haben für den Fall eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalles oft eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen.
Das ist vor allem im Hinblick auf die unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen einer Erkrankung auf die Existenzgrundlage absolut ratsam.
Tritt ein solcher Krankheitsfall dann tatsächlich ein, bedarf es daher einer besonders raschen Durchsetzung der vertraglich zugesicherten Leistungen.
Von besonderer Bedeutung ist es dann darüber hinaus, unter Mitarbeit der behandelnden Ärzte, von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an die Auswirkungen der Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit, den Beruf zukünftig oder weiter auszuüben, zu dokumentieren.
Hintergrund ist, dass Begutachtungen häufig erst zu einem weitaus späteren Zeitpunkt – teils Jahre später – durchgeführt werden und hierzu auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Nur wenn diese lückenlos die im streitigen Zeitraum vorliegenden Einschränkungen beschreiben, bestehen in einem nachfolgenden Klageverfahren positive Erfolgsaussichten, die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.
Handeln nach dem up Anspruch – damit Sie etwas von Ihrer Versicherung haben.
Im Rahmen unserer Beratung erläutern wir Ihnen den Vertragsinhalt und die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen. Wir vertreten Sie gegenüber dem Versicherer und helfen Ihnen bei der Beantragung der Leistungen.
Wir begleiten unsere Mandanten bundesweit in allen Rechtszügen, d.h. im Klage- , Berufungs- und Revisionsverfahren.
Unsere Leistungen beim Thema Krankentagegeld
- Krankentagegeldversicherung
Private Krankentagegeldversicherung bestreitet Arbeitsunfähigkeit zu 100 %
Diese Entscheidung ist medizinisch wie auch rechtlich genau zu prüfen.
In Bezug auf die medizinische Bewertung sichern wir die Fakten für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit eines Mandanten.
Dies ist besonders wichtig, da häufig erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt ein Gutachter hinzugezogen wird, um zu beurteilen, ob im konkreten Zeitraum tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.
In Bezug auf die rechtliche Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass Krankentagegeld tatsächlich nur dann zu leisten ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % fortbesteht.
Diese ist jedoch nicht bereits dann nicht mehr gewährleistet, wenn der Versicherte zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen der Berufstätigkeit zwar anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben (Entscheidung des BGH, 2013).
Der Krankentagegeldversicherer behauptet, Berufsunfähigkeit liegt vor
In Abgrenzung zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung besteht in der Krankentagegeldversicherung grundsätzlich lediglich so lange ein Leistungsanspruch, bis noch keine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Wann der Versicherer konkret berechtigt ist, die Leistung einzustellen, muss auf Grundlage der konkreten vertraglichen Regelung überprüft werden.
Wir werten in einem solchen Fall für unsere Mandanten aus, welche medizinischen Erkenntnisse vom Versicherer bei der Beurteilung zugrunde gelegt wurden und ob die beruflichen Anforderungen zutreffend berücksichtigt wurden.
Außerdem prüfen wir, ob gegebenenfalls eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen werden kann und wann hier sinnvollerweise ein entsprechender Antrag gestellt werden sollte.
Einstellung des Krankentagegeldes bei Aufnahme einer Wiedereingliederungsmaßnahme
Vorsicht ist bei der Aufnahme einer Wiedereingliederungsmaßnahme am Arbeitsplatz geboten, da damit meist der Anspruch auf das Krankentagegeld entfällt.
Der Bezug von Krankentagegeld setzt zum einen grundsätzlich voraus, dass keine Tätigkeit ausgeübt wird. Zum anderen widerspricht die Aufnahme einer Tätigkeit der Behauptung, eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestehe fort. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Versicherungsbedingungen eine besondere Regelung zur Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen enthalten.
Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn die Wiedereingliederung aus therapeutischen Gründen befürwortet wird – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.
Vor Aufnahme der Wiedereingliederung empfiehlt es sich dringend, mit den Versicherern Rücksprache zu halten. Häufig sind diese bereit, zur Durchsetzung der Arbeitsaufnahme vorübergehend Leistungen, obwohl der Anspruch nicht besteht, zu erbringen.
Versicherer reduziert den vereinbarten Tagessatz
Zwar enthalten die Versicherungsbedingungen stets eine Regelung, wonach der Versicherer einseitig den Tagessatz herabsetzen kann, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Versicherten verändert haben. Entsprechende Regelungen sind jedoch teilweise, nach einer Entscheidung des BGH, Urt. v. 6. 7. 2016 – IV ZR 44/15, unwirksam.
Um hier Klarheit und Rechtssicherheit zu haben, übernehmen wir die sorgfältige Überprüfung der Versicherungsbedingungen für Sie.
Kontaktdaten
Max Dengler | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 20
Schreiben Sie Herrn Rechtsanwalt Dengler