Krankengeld.

Krankengeld

Ihre Kanzlei für Sozialrecht in Augsburg macht Ihre Ansprüche auf Krankengeld rechtssicher geltend.

Die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung gewähren Versicherten im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie zum Behinderungsausgleich sowohl Geldleistungen wie z.B. Krankengeld als auch Sachleistungen wie ärztliche Behandlungen, Hilfsmittel oder Therapien.

Für besonderer Bedeutung ist für Arbeitnehmer der Anspruch von Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit.

Das Krankengeld steht im Kontext mit dem Arbeitsentgelt, dem Arbeitslosengeld und der Erwerbsminderungsrente und soll eine möglichst umfassende Absicherung der Arbeitnehmer gewährleisten.

In der Beratungspraxis geht es häufig darum, mittel- bzw. langfristig den Lebensunterhalt sicherzustellen. Welche Leistungen/Ansprüche sind aktuell verfügbar? Wie kann die Absicherung wirtschaftlich sinnvoll erreicht werden? Welche Schritte müssen gegenüber den Behörden und dem Arbeitgeber eingeleitet werden?

Hierbei ist es nach unserer Überzeugung nicht ausreichend die Leistungen isoliert zu betrachten. Erforderlich sind vielmehr eine strategische Beratung und sorgfältige Abwägung der Interessen des Mandanten, sowohl in finanzieller Hinsicht wie auch sonstiger Interessen, wie z.B. der Wusch ein langandauerndes, und nervenaufreibendes Verfahren, teilweise mit belastenden Untersuchungen, zu vermeiden.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht grundsätzlich vom Tag an, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, wird aber in den ersten sechs Wochen, im Falle einer Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, verdrängt.

Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoeinkommens. Das Krankengeld wird längstens für einen Zeitraum von 78 Wochen in einer sog. Blockfrist von 3 Jahren gewährt.

Unsere Leistungen bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

  • Beratung an der Schnittstelle zwischen der Erwerbstätigkeit, Sozialversicherungsleistungen und Versorgung im Alter
  • Durchsetzung von Krankengeldansprüchen,
  • Beratung in Bezug auf den Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung oder umgekehrt
  • Überprüfung und Vertretung in Verfahren in Bezug auf Beitragsbescheide von freiwillig oder „sonstig“ Versicherten
  • Überprüfung und Vertretung in Verfahren in Bezug auf die Frage, welche Versicherung besteht, so z.B. ob und wenn ja in welchem Zeitraum eine Familienversicherung bestanden hat
  • Vertretung in Widerspruchsverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren, bis hin zum Bundessozialgericht in Streitigkeiten über Sachleistungen (Behandlungen, Hilfsmittel usw.) und Geldleistungen (z.B. Krankengeld)
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Die Krankenkasse lehnt das Krankengeld mit der Begründung ab, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr

Bei dieser in der Praxis relevanten Konstellation, ist es von besonderer Bedeutung, die Erfolgsaussichten des Verfahrens schnell und realistisch zu beurteilen, um weitere Handlungsmöglichkeiten, wie z.B. die Beantragung von Arbeitslosengeld oder einer Erwerbsminderungsrente, in die Wege zu leiten.

Eine häufige Fehlerquelle bei der Ablehnung des Krankengeldes liegt darin, dass die Krankenkassen sich nicht in ausreichendem Maße damit auseinandergesetzt haben, welche konkrete berufliche Tätigkeit der Versicherte ausübt und mit welchen gesundheitlichen Anforderungen der Beruf verbunden ist.

Ferner muss geprüft werden, ob der Krankenkasse bzw. dem medizinischen Dienst aussagekräftige Unterlagen zu den gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung gestellt wurden.

Die Krankenkasse behauptet, der Krankengeldanspruch sei bereits ausgeschöpft

Krankengeld wird längstens für einen Zeitraum von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gewährt.

Teilweise wird von den Krankenkassen die 3-Jahres-Frist unzutreffend berechnet. Es ist zu prüfen, wann der Versicherte erstmals wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt ist. Zudem ist zu bewerten, ob gegebenenfalls ein neuer 3-Jahres-Zeitraum eröffnet ist, in dem wiederum für einen Zeitraum von 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld besteht.

Hierzu bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen und dem gesamten Krankheitsverlauf.

Kontaktdaten

Max Dengler | Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht und Versicherungsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 20
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