Grad der Behinderung (GdB).

Grad der Behinderung (GdB)

Ihre Kanzlei für Sozialrecht in Augsburg macht Ihre Ansprüche auf Anerkennung eines GdB rechtssicher geltend.

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maßstab, der den Schweregrad einer körperlichen oder geistigen Behinderung bewertet. Festgesetzt wird dieser in Bayern durch das Versorgungsamt.

Die Einstufung erfolgt nach Zehnerschritten und reicht von 20-100. Je höher der GdB, desto schwerwiegender wird die Behinderung eingeschätzt.

Zunächst werden Einzel- GdB, für die einzelnen Gesundheitsstörungen (z.B. seelische Störung, Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, Funktionsstörungen des Herzens usw.) festgelegt und sodann, in einer Zusammenschau, ein Gesamt-GdB gebildet.

Die Anerkennung eines GdB kann insbesondere in den folgenden Bereichen zu Vorteilen führen:

  • Kündigungsschutz
  • angepasste Arbeitsbedingungen
  • Zusatzurlaub
  • früherer Zugang zur Altersrente
  • steuerliche Begünstigungen
  • Ermäßigungen

Zusätzlich stellt das Versorgungsamt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, z.B. im Falle einer Blindheit, einer besonderen Einschränkung der Gehfähigkeit, Hilflosigkeit usw., sog. Merkzeichen fest. Die Anerkennung der Merkzeichen ist wiederum mit weiteren Vorteilen, z.B. im Sinne eines Parkausweises, Ermäßigung in Bezug auf Fahrkarten usw., verbunden

Unsere Leistungen in Bezug auf die Feststellung des GdB/Merkzeichen

  • Überprüfung von Bescheiden des Versorgungsamtes in Bezug auf die Festsetzung des GdB bzw. Ablehnung von Merkzeichen
  • Vertretung in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren und Sozialgerichtsverfahren bis hin zum Bundessozialgericht

Das Versorgungsamt lehnt die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab.

Der Grad der Behinderung (GdB) wird festgesetzt unter Berücksichtigung der sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze.

In den Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist geregelt, welcher Einzel-GdB bei einer Gesundheitsstörung in Ansatz zu bringen ist. Entscheidend sind die beim Betroffenen vorliegenden Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen, somit Beruf, Freizeitgestaltung, Haushaltsführung usw.

Die folgenden Fragestellungen sind von entscheidender Bedeutung:

Inwieweit wird der Antragsteller durch die Gesundheitsstörung in der Möglichkeit am Leben in der Gesellschaft und im Arbeitsleben teilzunehmen beeinträchtigt?

Welche Vorgaben enthalten die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur konkretenGesundheitsstörung? Wurde der Bewertungsrahmen vom Versorgungsamt ausgeschöpft?

Wir prüfen für Sie, ob alle Gesundheitsstörungen oder Behinderungen berücksichtigt und der GdB zutreffend bewertet wurden.

Kontaktdaten

Max Dengler | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 20
Schreiben Sie Herrn Rechtsanwalt Dengler