Umstrukturierung & Betriebsübergang.

Umstrukturierung & Betriebsübergang

Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Augsburg begleitet Sie rechtssicher bei einer Umstrukturierung und einem Betriebsübergang

Wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, spricht man von einem Betriebsübergang. Im Fall eines Betriebsübergangs tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem beim Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Neben der Veräußerung eines Betriebes findet der Eigentümerwechsel u. a. auch beim Inventar und den Maschinen statt.

Enorm wichtig und meist äußerst komplex ist bei einem Betriebsübergang die Klärung, was mit den Arbeitsverhältnissen der Mitarbeiter geschieht. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält dazu umfangreiche Regelungen, die als Laie schwer zu überblicken sind.

Unsere Leistungen beim Betriebsübergang

  • Vorprüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt
  • Beratung des Unternehmenskäufers bzw. -verkäufers hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern
  • Beratung von Arbeitnehmern bei der Ausübung des Widerspruchsrechts
  • Beratung von Arbeitnehmern hinsichtlich einer betriebsbedingten Kündigung durch den alten Arbeitgeber

Ihr bisheriger Arbeitgeber kündigt Ihr Arbeitsverhältnis und stützt die Kündigungen auf den stattfindenden Betriebsübergang. Darf er das?

Nein, Paragraf 613 a Abs. 4 S. 1 BGB verbietet das ausdrücklich. Hier heißt es: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.“ In einem solchen Fall prüfen wir für Sie die Kündigung und falls der Arbeitgeber diese nur auf den Betriebsübergang gestützt hat, ist sie  unwirksam und mit der Kündigungsschutzklage angreifbar. Wir beachten hierbei natürlich auch § 613 a Abs. 4 S. 2 BGB, wonach das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt bleibt.

Darf ich als Arbeitnehmer „verkauft“ werden und muss das tatenlos hinnehmen?

Als Arbeitnehmer hat man im Falle eines Betriebsübergangs die Möglichkeit, den Wechsel des Arbeitgebers zu verhindern. Begründet ist dies in der Tatsache, dass man als Arbeitnehmer sehr oft und meist auch intensiv mit dem Arbeitgeber Kontakt halten muss und man sich aussuchen können sollte, mit wem man zusammenarbeiten möchte. Deshalb schreibt das Gesetzt eine ausführliche Informationspflicht der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern vor und gibt den Arbeitnehmern das Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen.

Kontaktdaten

Peter Umbach | Rechtsanwalt & Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 10
Schreiben Sie Herrn Rechtsanwalt Umbach