Statusfeststellung & Betriebsprüfung.

Statusfeststellung & Betriebsprüfung

Ihre Kanzlei für Sozialversicherungsrecht in Augsburg berät Sie bei Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen.

Ein enormes wirtschaftliches Risiko geht für Unternehmen von den sozialrechtlichen Betriebsprüfungen aus. Die Einzugsstellen (Krankenkassen) oder die Deutsche Rentenversicherung prüfen, ob der Arbeitgeber ordnungsgemäß seiner Beitragszahlungsverpflichtung nachgekommen ist. Den leitenden Personen im Unternehmen drohen darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen, soweit Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wurden.

Von besonderer Bedeutung ist daher ein umfassendes Risikomanagement.

Bereits im Vorfeld betreuen wir daher Unternehmen insbesondere in Statusfeststellungsverfahren. In diesen wird geklärt, ob Personen in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind.

Unsere Leistungen beim Thema Statusfeststellung & Betriebsprüfungen

  • Wir prüfen und überarbeiten bestehende Verträge insbesondere in Bezug auf das Risiko einer Scheinselbstständigkeit
  • Wir beraten, welche rechtlichen Schritte zu unternehmen sind, um Nachforderungen zu vermeiden bzw. das Risiko zu minimieren
  • Wir begleiten Mandanten wenn ein Statusfeststellungsantrag gestellt wurde
  • Wir prüfen bereits vorhandene Bescheide
  • Wir vertreten Mandanten im Widerspruchsverfahren und vor Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht

Keine „Schönwetter- Selbständigkeit“

In der Vergangenheit wurde Selbstständigkeit häufig dann bejaht, wenn dem Geschäftsführer, z.B. aufgrund einer familiären Verbundenheit mit den Gesellschaftern, tatsächlich keine Weisungen bei der Leitung des Betriebes erteilt wurden. In neueren Entscheidungen hat das Bundesozialgericht (z.B. BSG, Urteil vom 29.07.2015 – B 12 KR 23/13 R) jedoch darauf hingewiesen, dass es nicht auf die tatsächliche Ausübung eines Weisungsrechtes im Betrieb ankomme, sondern vielmehr auf die rechtlichen Verhältnisse. Entscheidend sei, ob der Geschäftsführer ihm unangenehme Weisungen in rechtlicher Hinsicht, somit aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, verhindern kann.

Schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarungen

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze sind auch schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarungen nicht ausreichend, um eine selbständige Tätigkeit zu bejahen. Das Bundessozialgericht argumentiert damit, dass die schuldrechtlichen Stimmbindungsvereinbarungen jederzeit abgeändert werden können. Es fehle daher an der Rechtssicherheit.

Beschäftigung von Fremdarbeitnehmern im Betrieb

In der Praxis werden häufig Arbeiter im Unternehmen eingesetzt, welche bei einem anderen Unternehmen angestellt sind. Soweit die Tätigkeit im Rahmen einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung erfolgt, sind die Sozialversicherungsbeiträge vom „Verleiher“ zu tragen. In der Praxis stellen sich die Arbeitnehmerüberlassungen jedoch häufig als rechtswidrig heraus, so dass der Entleiher die Beiträge zu tragen hat.

Kontaktdaten

Max Dengler | Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht und Versicherungsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 20
Schreiben Sie Herrn Rechtsanwalt Dengler