Beschäftigtendatenschutz.

Beschäftigtendatenschutz

Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Augsburg begleitet Sie rechtssicher im Rahmen des Beschäftigtendatenschutzes

Ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz gibt es nicht. Neben den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält das neue Bundesdatenschutzgesetz weitere zu beachtende Vorschriften. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts spielt eine wesentliche Rolle bei der Beantwortung vieler Fragestellungen im Beschäftigtendatenschutz.

Unsere Leistungen beim Beschäftigtendatenschutz

  • Allgemeine Beratung zum Umgang mit Daten von Arbeitnehmern
  • Gestaltung und Prüfung von Belehrungen
  • Gestaltung und Prüfung von Verschwiegenheitsvereinbarungen

Betriebs- und Tarifvereinbarungen als Grundlage.

Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist bereits seit langem anerkannt, dass in Betriebsvereinbarungen wie auch in Tarifverträgen datenschutzrechtliche Fragen verbindlich geregelt werden können. Die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führt diesbezüglich nicht zu einer anderen Bewertung. Während das BAG allerdings auch die Schlechterstellung des Betroffenen in datenschutzrechtlicher Hinsicht für zulässig erachtet, sehen die Aufsichtsbehörden dies anders.

Wir beraten Sie hinsichtlich der Möglichkeiten einer zulässigen Datenverarbeitung im Rahmen von betrieblichen Vereinbarungen und überprüfen bereits vorhandene Regelungen.

Beratung zur Überwachung von E-Mail-Verkehr und Internetnutzung.

Die Gründe für das Interesse des Arbeitgebers, auf solche Daten zuzugreifen, können vielfältig sein. Wir klären, unter welchen Umständen ein Arbeitgeber auf E-Mail-Accounts der Mitarbeiter zugreifen oder die bei der Nutzung des betrieblichen Internets anfallenden Daten kontrollieren darf. Dies kann nicht nur Logfiles, also Verbindungsdaten betreffen, sondern auch mit wem der Mitarbeiter zu welcher Zeit über E-Mail kommuniziert hat.

Beratung zu Datenschutz bei Mitarbeitermarketing.

Bei der Außendarstellung des Unternehmens werden häufig Mitarbeiter einbezogen. Meist ist hier die Einwilligung des Mitarbeiters notwendig, so zum Beispiel bei der Verbreitung von Filmaufnahmen oder Fotos von Mitarbeitern im Internet, im Intranet oder in Broschüren des Unternehmens.

Wir beraten Sie über den Umfang von Informationspflichten und zur Gestaltung von Einwilligungserklärungen.

Kontaktdaten

Peter Umbach | Rechtsanwalt & Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 10
Schreiben Sie Herrn Rechtsanwalt Umbach