Arbeitsrecht unter Beteiligung des Betriebsrates
Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Augsburg begleitet Sie bei Arbeitsrecht mit Beteiligung des Betriebsrates
Der Betriebsrat lässt sich als Vertretungsorgan der Belegschaft definieren. In bestimmten betrieblichen Fragen hat er Mitbestimmungsrechte sowie Beratungsrechte oder Informationsrechte. Weiterer Bestandteil der Definition des Betriebsrats ist seine Aufgabe, zusammen mit dem Arbeitgeber zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat ist insbesondere bei den Themen Urlaub, Arbeitszeiten, Betriebsordnung, aber auch beispielsweise einem Sozialplan oder Kündigungen in der Pflicht, die Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Ob, wann und wie der Betriebsrat handeln darf, kann oder muss bzw. ob, wann und wie der Arbeitgeber den Betriebsrat einbeziehen darf, kann oder muss – diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten.
Unsere Leistungen beim Thema Betriebsrat
- Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten und sonstigen Beteiligungsrechten
- Gestaltung und Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen und Aufstellung von Sozialplänen
- Vorbereitung bei der Gründung eines Betriebsrats und Betreuung von Betriebsratswahlen
- Schnittstelle zwischen dem kollektiv und individual Arbeitsrecht sowie dem Gesellschaftsrecht
- Unterstützung bei Massen- oder Einzelkündigungen
- betriebsratsbezogene Gerichtsverfahren
Darf der Arbeitgeber bestimmen, was ich zur Arbeit anziehe, ob ich während der Arbeitszeit rauchen darf oder ob im Unternehmen Gleitzeit gilt?
Ja, das darf er. Er muss jedoch die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine der genannten Maßnahmen ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchsetzen kann. Sollten Sie mit einer Maßnahme des Arbeitgebers nicht einverstanden sein, werden wir uns mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen und nachfragen, ob der Arbeitgeber seine Pflichten eingehalten und sich mit dem Betriebsrat im Vorfeld in Verbindung gesetzt hat.
Mein Arbeitsvertrag weicht von der Betriebsvereinbarung ab. Was gilt?
Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld vor – jeweils in Höhe eines halben Monatsgehalts. Ein Arbeitnehmer hat jedoch bei seiner Einstellung mit dem Arbeitgeber eine anderweitige, für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vereinbart, wonach er als Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils ein Monatsgehalt erhält. Der Arbeitgeber weigert sich, dem Arbeitnehmer das arbeitsvertraglich vereinbarte höhere Geld auszubezahlen. In diesem Fall werden wir uns mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und notfalls eine Zahlungsklage anstreben. Denn die Abweichung des Arbeitsvertrags von der Betriebsvereinbarung ist wirksam, da sie für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Mein Arbeitgeber verbietet mir, meine Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit auszuüben. Gehört diese Tätigkeit nicht zu meiner täglichen Arbeitszeit?
Betriebsratstätigkeiten gehören zur Arbeitszeit. Ein Betriebsratsmitglied muss also hierfür nicht seine Freizeit opfern. Wenn in einem Betrieb beispielsweise für alle Vollzeitmitarbeiter eine Arbeitszeit von 8 bis 17 Uhr gilt und das in Teilzeit beschäftigte Betriebsratsmitglied eine Arbeitszeit von 8 bis 12 Uhr hat, besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn er zum Beispiel an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, die von 13 bis 17 Uhr dauert. Gerne gehen wir mit Ihnen Ihre Tätigkeitsnachweise durch und prüfen, ob Ihnen evtl. ein Freizeitausgleich zusteht. Wenn ein Betriebsratsmitglied in Gleitzeit beschäftigt ist, kann nämlich nicht pauschal auf eine Arbeitszeit, wie im obigen Beispiel erklärt, abgestellt werden.
Kontaktdaten
Peter Umbach | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 10
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