betriebsprüfungen
Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen durch Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung bergen für Unternehmer ein wirtschaftliches Risiko. Den leitenden Personen im Unternehmen drohen darüber hinaus strafrechtliche Folgen, soweit Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt wurden. Eine regelmäßige interne Überprüfung der rechtlichen Situation ist daher dringend angeraten.
Unsere Leistungen bei Betriebsprüfungen:
- Prüfung und Beratung bestehender Verträge, insbesondere in Bezug auf das Risiko einer Scheinselbstständigkeit
- Beratung zu rechtlichen Schritten, um Nachforderungen zu vermeiden bzw. das Risiko zu minimieren
- Beratung bei Statusfeststellungsanträgen
- Prüfung vorhandener Bescheide
- Führung von Widerspruchsverfahren und Fällen vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht
Peter Umbach
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Max Dengler
Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht
+49 821 650997 20Beratung zu Scheinselbständigkeit.
In der Vergangenheit wurde Selbstständigkeit häufig dann bejaht, wenn dem Geschäftsführer, z.B. aufgrund einer familiären Verbundenheit mit den Gesellschaftern, tatsächlich keine Weisungen bei der Leitung des Betriebes erteilt wurden. In neueren Entscheidungen hat das Bundessozialgericht (z.B. BSG, Urteil vom 29.07.2015 – B 12 KR 23/13 R) jedoch darauf hingewiesen, dass es nicht auf die tatsächliche Ausübung eines Weisungsrechtes im Betrieb ankommt, sondern vielmehr auf die rechtlichen Verhältnisse. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer ihm unangenehme Weisungen in rechtlicher Hinsicht, somit aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, verhindern kann.
Beratung zu schuldrechtlichen Stimmbindungsvereinbarungen.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze sind auch schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarungen nicht ausreichend, um eine selbstständige Tätigkeit zu bejahen. Das Bundessozialgericht argumentiert damit, dass die schuldrechtlichen Stimmbindungsvereinbarungen jederzeit abgeändert werden können. Es fehle daher an der Rechtssicherheit.
Beratung zur Beschäftigung von Fremdarbeitnehmern.
In der Praxis werden häufig Arbeiter im Unternehmen eingesetzt, die bei einem anderen Unternehmen angestellt sind. Soweit die Tätigkeit im Rahmen einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung erfolgt, sind die Sozialversicherungsbeiträge vom „Verleiher“ zu tragen. In der Praxis stellen sich die Arbeitnehmerüberlassungen jedoch häufig als rechtswidrig heraus, so dass der Entleiher die Beiträge entrichten muss.
Für all diese Fälle gilt:
Zur Vermeidung unangenehmer Bescheide wird angeraten, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Nur dieses Verfahren führt zu einer rechtsverbindlichen und zukunftssicheren Klärung. Wir betreuen Sie in diesem Verfahren und überprüfen die vertraglichen Grundlagen des Auftragsverhältnisses.
Zu klären ist, welche Gesichtspunkte für eine selbstständige Tätigkeit, welche für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Nach Erhalt eines Betragsbescheides klären wir, ob die Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Hierbei sind auch Erwägungen zum Vertrauensschutz bedeutsam.Gegebenenfalls müssen die vereinbarten Klauseln angepasst werden.