schwerbehindertenrecht & teilhabe

 

Die gesellschaftliche Bedeutung des „Behindertenrechts“ wird bereits im Grundgesetz deutlich. Dieses besagt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Neben dem Verbot einer Benachteiligung enthält die Rechtsordnung auch diverse Leistungen zur Überwindung vorhandener Barrieren.

Diese Leistungen haben das Ziel der medizinischen Rehabilitation, d.h. der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Abwendung der Erwerbsminderung, der Teilhabe am Arbeitsleben und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, also die soziale Teilhabe.

Arbeitnehmer, bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft zutrifft, haben ebenfalls besondere Rechte.

 

Unsere Leistungen im Schwerbehindertenrecht:

  • Vertretung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Erhöhung bzw. der Abwehr einer Herabsetzung des Grads der Behinderung (GdB) und die Anerkennung von Merkzeichen
  • Vertretung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Gewährung von Leistungen zum Behinderungsausgleich gegenüber den Rentenversicherungsträgern, Krankenkassen, Arbeitsagenturen und Sozialämtern
  • Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber

 

Max Dengler

Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht

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Ablehnung eines Therapiedreirads / Rollstuhles durch die Krankenkasse.

Krankenkassen haben ihren Versicherten im Hinblick auf verschiedene Zielsetzungen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen: zur Sicherung des Behandlungserfolges, zur Vorbeugung einer Behinderung und zum Behinderungsausgleich. Allerdings ist der Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung sehr stark begrenzt.

Ein Behinderungsausgleich ist nach dem Krankenversicherungsrecht nur beschränkt auf die Grundbedürfnisse des Menschen zu gewähren.

In der Praxis wird jedoch häufig übersehen, dass die Krankenversicherungen im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe nicht nur eine Prüfung nach dem gesetzlichen Krankenversicherungsrecht vorzunehmen haben, sondern auch die für andere Träger in Betracht kommenden Vorschriften einzubeziehen haben.

Es muss daher bewertet werden, ob das Hilfsmittel z.B. der Teilhabe am Arbeitsleben, der medizinischen Rehabilitation oder der sozialen Teilhabe dient.

Die Sozialhilfeverwaltung lehnt ein Hilfsmittel mangels Erforderlichkeit ab.

Die Eingliederungshilfe im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, also die „soziale Teilhabe“, legt einen individuellen Maßstab an.

Bei der Bewilligung einer Eingliederungsleistung ist also auf die individuellen Bedürfnisse unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen abzustellen. Es ist ein möglichst umfassender Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile durchzuführen.

Von den Trägern wird jedoch häufig aus Kostengesichtspunkten kein individueller sondern ein pauschaler Maßstab angelegt.

Wir prüfen für Sie, ob im Hinblick auf die im Einzelfall vorliegenden Umstände eine Ablehnung zutreffend ist.

Das Versorgungsamt lehnt die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab. 

Der Grad der Behinderung (GdB) wird festgesetzt unter Berücksichtigung der sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ordnen verschiedene Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen Einzel-Werten zu, im Hinblick auf die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen.

Wir prüfen für Sie, ob alle Gesundheitsstörungen oder Behinderungen berücksichtigt und zutreffend bewertet wurden.