Behindertenrecht.

Behindertenrecht

Ihre Kanzlei für Sozialrecht in Augsburg macht Ihre Ansprüche auf Leistungen aus dem Behindertenrecht rechtssicher geltend.

Die gesellschaftliche Bedeutung des „Behindertenrechts“ wird bereits im Grundgesetz deutlich. Dieses besagt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Neben dem Verbot einer Benachteiligung enthält die Rechtsordnung auch diverse Leistungen zur Überwindung vorhandener Barrieren.

Diese Leistungen haben das Ziel der medizinischen Rehabilitation, d.h. der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Abwendung der Erwerbsminderung, der Teilhabe am Arbeitsleben und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, also die soziale Teilhabe.

Arbeitnehmer, bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft, also ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt ist, haben ebenfalls besondere Rechte. (vgl. hierzu GdB)

Unsere Leistungen im Schwerbehindertenrecht

  • Vertretung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Gewährung von Leistungen zum Behinderungsausgleich gegenüber den Rentenversicherungsträgern, Krankenkassen, Arbeitsagenturen und Sozialämtern
  • Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber

Ablehnung eines Therapiedreirads / Rollstuhles durch die Krankenkasse.

Krankenkassen haben ihren Versicherten im Hinblick auf verschiedene Zielsetzungen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen: zur Sicherung des Behandlungserfolges, zur Vorbeugung einer Behinderung und zum Behinderungsausgleich. Allerdings ist der Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung sehr stark durch wirtschaftliche Gesichtspunkte begrenzt.

Ein Behinderungsausgleich ist nach dem Krankenversicherungsrecht darauf beschränkt, die Grundbedürfnisse des Menschen zu gewährleisten.

Ein Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel, welche der Rehabilitation dienen, kann sich allerdings auch aus rentenrechtlichen oder sozialhilferechtlichen Vorschriften ergeben. In der Praxis wird dies häufig übersehen.

Es muss daher bewertet werden, ob das Hilfsmittel tatsächlich den Zielsetzungen der Krankenversicherung zuzuordnen ist, sondern vielmehr anderen förderungsfähigen Zielsetzungen, wie z.B. der Teilhabe am Arbeitsleben, der medizinischen Rehabilitation oder der sozialen Teilhabe dient.

Ein Hilfsmittel wäre z.B. von der sozialen Teilhabe erfasst, wenn das Therapiedreirad zur Wahrung der Kontakte zu anderen Menschen erforderlich wäre.

Die Sozialhilfeverwaltung lehnt ein Hilfsmittel mangels Erforderlichkeit ab.

Die Eingliederungshilfe im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, also die „soziale Teilhabe“, legt einen individuellen Maßstab an.

Bei der Bewilligung einer Eingliederungsleistung ist also auf die individuellen Bedürfnisse unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen abzustellen. Es ist ein möglichst umfassender Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile durchzuführen.

Trotz der eindeutigen rechtlichen Vorgaben wird von den Trägern in der Praxis dennoch aus Kostengesichtspunkten häufig kein individueller, sondern ein pauschaler Maßstab angelegt.

Wir prüfen für Sie, ob im Hinblick auf die im Einzelfall vorliegenden Umstände eine Ablehnung zutreffend ist.

Das Versorgungsamt lehnt die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab.

Der Grad der Behinderung (GdB) wird festgesetzt unter Berücksichtigung der sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ordnen verschiedene Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen Einzel-Werten zu, im Hinblick auf die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen.

Wir prüfen für Sie, ob alle Gesundheitsstörungen oder Behinderungen berücksichtigt und zutreffend bewertet wurden.

Kontaktdaten

Max Dengler | Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht und Versicherungsrecht
T: +49 (0) 821 650 997 20
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