privates baurecht

Im privaten Baurecht wird das Verhältnis zwischen demjenigen, der das Bauvorhaben in Auftrag gibt, und denjenigen, die das Vorhaben planen und ausführen, geregelt. Häufige Streitpunkte zwischen dem Bauherren und Dienstleistern wie Architekten, Ingenieuren und Handwerkern sind mangelnde Qualität, nicht termingerechte Bauleistungen sowie eine schlechte Zahlungsmoral.

Die möglichst wasserdichte Ausgestaltung eines Bauvertrags durch einen Anwalt für Baurecht ist entscheidend für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

 

Unsere Leistungen im privaten Baurecht:

 

  • Gestaltung und Überprüfung von Bauverträgen, Subunternehmerverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Abnahmeprotokollen
  • Baubegleitende Betreuung
  • Durchsetzung oder Abwehr von Werklohnansprüchen
  • Nachtragsforderungen aufgrund Leistungsänderungen oder zusätzlicher Leistungen
  • Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistung und Schadensersatzansprüchen
  • Einleitung und Vertretung in selbstständigen Beweissicherungsverfahren und allgemeinen gerichtlichen Verfahren
  • Schlichtung nach den Regelungen der Schlichtungsordnung Bau (SOBau)
  • Unterstützung bei der Wahrnehmung von Bauherrenpflichten

Stephan Germann

Rechtsanwalt

  +49 821 650997 20
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Verzögerungen am Bau.

Fragen zu den Folgen einer Bauzeitverzögerung und den damit zusammenhängenden Verzugsansprüchen sowie Vertragsstrafen gilt es frühzeitig zu beantworten. Das Einhalten von Bauzeiten ist zunächst für den Bauherren von Bedeutung, damit Folgegewerke nicht behindert werden. Andererseits muss für den Bauträger von Anfang an sichergestellt sein, dass er im Stande ist, die Leistung innerhalb der Vertragsseiten zu erbringen. Etwaige Unwägbarkeiten auf der Baustelle müssen also frühzeitig Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des nach dem 2018 in Kraft getretenen neuen Baurechts: Die Baufirma ist danach gehalten, verbindliche Termine zu nennen.

Bei der Ausgestaltung des Vertrages unterstützen wir Sie hinsichtlich der Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben. Sofern diese nicht eingehalten werden, überprüfen wir Ihre weiteren Ansprüche und machen diese geltend oder wehren Sie ab.

Werklohn.

Im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von Werklohnansprüchen klären wir die Frage der Fälligkeit des Werklohns und damit zusammenhängend die ordnungsgemäße Abnahme der Bauleistung.

Bei Verträgen mit Verbrauchern kann an dieser Stelle nach heute geltendem Recht das „Nichtstun“ zur Abnahme führen. Das Ablehnen der Abnahme ist nur aus triftigem Grund möglich.

Das Vorliegen einer nachvollziehbaren und damit prüffähigen Abschlagsrechnung, Teilschlussrechnung und Schlussrechnung muss festgestellt werden. In diesem Zusammenhang spielt die oben genannte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) eine zentrale Rolle.

Einbindung und Abrechnung von Nachträgen / Änderungen des Bauvorhabens.

Regelmäßig stellt sich die Frage, wann und ob Nachträge gerechtfertigt sind. Wir überprüfen zunächst, welche Form des Vertrages vorliegt. Ist der Vertrag als Einheitspreis- oder Pauschalpreisvertrag zu bewerten? Danach stellen wir heraus, ob es sich um eine Mengenänderung, eine Leistungsänderung oder um zusätzliche Leistungen handelt. In formeller Hinsicht ist es für die Durchsetzung zusätzlicher Lohnansprüche erforderlich, dass eine Ankündigung erfolgt ist.

Mängel? Gewährleistung und Schadensersatz!

Die Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistung- und Schadensersatzansprüchen ist ein weiterer Kernbereich des privaten Baurechts. Zunächst muss ein bedeutsamer Mangel im Rechtssinne vorliegen. Danach gilt es herauszustellen, welche Konsequenz dieser Mangel nach sich zieht. In Betracht kommen grundsätzlich Mängelbeseitigungsansprüche sowie das Recht zur Minderung oder der Zurückbehalt des Werklohns. Sofern weitere Schäden entstanden sind, müssen diese zur Geltendmachung ebenfalls zusammengestellt werden. Zur Klärung dieser Fragen ist es oft erforderlich, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Wir nehmen auf Ihren Wunsch an den Besichtigungsterminen des Sachverständigen teil und überprüfen das vom Sachverständigen erstellte Gutachten. So können eventuelle Schwächen des Gutachtens herausgearbeitet werden. Geschieht dies im Rahmen eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens, müssen wichtige Punkte schon dort zur Sprache gebracht werden, um ungünstige Feststellungen sowie einen späteren Rechtsverlust zu vermeiden.