private berufsunfähigkeitsversicherung
Selbstständige und Arbeitnehmer haben für den Fall, dass sie ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, oft Vorsorge durch den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung getroffen. Tritt das versicherte Risiko jedoch ein, fühlen sie sich häufig im Stich gelassen. Denn entgegen ihrer Erwartung werden Leistungen nicht immer schnell und reibungslos ausbezahlt. Oft argumentiert der Versicherer, dass der Versicherte seinen Beruf oder eine angemessene andere Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Viele Versicherer versuchen auch den Vertrag mit dem Hinweis anzufechten, der Versicherte habe bei Abschluss des Vertrages Falschangaben gemacht.
In diesen Fällen übernimmt unser Fachanwalt für Sozialrecht das Ruder. Er erläutert zunächst die Verhandlungsstrategie der Versicherer und bespricht mit den Mandanten die Handlungsoptionen sowie deren erfahrungsgemäße Erfolgsaussichten und Risiken.
Unsere Leistungen bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung:
- komplette Betreuung, von der Stellung des Antrages über die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Versicherer bis hin zur Vertretung in Gerichtsverfahren
- Überprüfung von Entscheidungen der Versicherer, insbesondere Ablehnungen oder Leistungseinstellungen
- Überprüfung und Beratung in Bezug auf andere in Betracht kommende Leistungen, wie z.B. Erwerbsminderungsrente, Krankentagegeld u.ä.
Max Dengler
Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht
+49 821 650997 20BU-Versicherung behauptet Berufsunfähigkeit von weniger als 50 %.
Wir prüfen, ob die Gesundheitsstörungen im Antrag umfassend geschildert, vom Versicherer berücksichtigt wurde und der bisherige Beruf zutreffend in die Bewertung eingeflossen ist. Entscheidend ist hier die Belastungen im zuletzt ausgeübten Beruf unter Berücksichtigung der Anforderungen am konkreten Arbeitsplatz.
Es gilt nun zu bewerten, ob konkret 50 % der Einzeltätigkeiten noch ausgeübt werden können.
Von Versicherern wird häufig übersehen, dass Berufsunfähigkeit bereits dann besteht, wenn für den Beruf prägende Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können – unabhängig davon, ob die Leistungsfähigkeit ansonsten zu einem Anteil von mehr als 50 % besteht.
Versicherer erklärt den Rücktritt oder die Anfechtung des Vertrages.
Häufig wird vom Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach der Beantragung von Leistungen zunächst überprüft, ob bzw. inwieweit vom Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages Falschangaben gemacht wurden.
Soweit der Versicherer hierfür Anhaltspunkte hat, erklärt er unter Hinweis auf die so genannte vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung den Rücktritt bzw. die Anfechtung des Vertrags und lehnt die Leistungen ab.
Die Wirksamkeit des Rücktritts bzw. der Anfechtung sind jedoch von vielfältigen Voraussetzungen abhängig.
Wir prüfen, ob tatsächlich falsche Angaben gemacht wurden und ob sich der Versicherungsnehmer darüber im Klaren war, oder ggf. aus Unwissenheit gehandelt hat. Wir prüfen außerdem, ob der zuständige Versicherungsvertreter Kenntnis von den angeblich „verschwiegenen“ Umständen hatte, ob der Versicherungsnehmer Gründe hatte, Angaben nicht zu machen und ob der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände dennoch abgeschlossen hätte oder gar hat.
BU-Versicherung lehnt Leistungen unter Hinweis auf ein vom Versicherer erstelltes Gutachten ab.
In diesen Fällen bedarf es einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit diesem Gutachten. Wurden die vorliegenden Erkrankungen umfassend berücksichtigt? Werden im Gutachten Ihre Aussagen im Rahmen der Untersuchung zutreffend wiedergegeben? Ist das Gutachten schlüssig in Bezug auf die Bewertung der Leistungseinschränkungen?
Oft gelangen die von den Versicherern beauftragten Ärzte bzw. Gutachter zur Auffassung, die durchgeführten Testverfahren würden den Verdacht auf Simulation bzw. Aggravation, also Übertreibung, ergeben. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wird in Frage gestellt.
Die Aussagekraft von psychologischen Testverfahren ist grundsätzlich umstritten. Es muss daher genau geprüft werden, ob die getroffenen Schlussfolgerungen gerechtfertigt sind. Als Ihre Rechtsvertreter gehen wir zunächst immer von der Redlichkeit des Versicherungsnehmers aus. Es bedarf also einer exakten Überprüfung des Gutachtens.
Außergerichtliche Einigungen.
Auf den ersten Blick sind Angebote der Versicherer, Leistungen aus Kulanz bzw. ohne Anerkennung einer Leistungspflicht zu erbringen, erfreulich. Im Vorfeld muss aber zunächst stets geprüft werden, ob der Versicherer nicht tatsächlich die Berufsunfähigkeit anerkennen müsste.
Für den Versicherungsnehmer hat die Anerkennung des Leistungsfalles den entscheidenden Vorteil, dass der Versicherer, soweit er die Leistungen später einstellen will, den Wegfall der Berufsunfähigkeit z.B. wegen Besserung des Gesundheitszustandes oder Aufnahme einer angemessenen Tätigkeit beweisen muss. Grundsätzlich ist die Einstellung der Versicherungsleistungen im sog. Nachprüfungsverfahren durch den Versicherer an erhebliche formelle Voraussetzungen gebunden. Soweit Sie in Unkenntnis der negativen Folgen eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben, ist diese nach der Rechtsprechung des BGH häufig nicht bindend.
Einstellung im sog. Nachprüfungsverfahren.
Alle bekannten Versicherungsbedingungen enthalten die Regelung, dass der Versicherer berechtigt ist, den Fortbestand der Leistungspflicht zu prüfen.
Kommt er für sich zu dem Schluss, dass er die Leistungen einstellen wird, ist er jedoch verpflichtet, dem Versicherungsnehmer gegenüber diese Entscheidung zu begründen. Er muss genau aufzeigen, was sich im Vergleich zum Zeitpunkt, in dem Leistungen anerkannt wurden, verändert hat. Das kann bspw. eine Besserungen des Gesundheitszustandes und somit des konkreten Leistungsvermögens bezogen auf den letzten Beruf sein. Es kann aber auch die Aufnahme einer anderen Tätigkeit seitens des Versicherungsnehmers sein. Gewährleistet diese dem Versicherten in etwa den gleichen Lebensstandard wie der ursprüngliche Beruf, können die Leistungen eingestellt werden. Dies muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Versicherungsbedingungen genau geprüft werden.