gesetzliche arbeitslosenversicherung

Beschäftigte sind bei der Bundesagentur für Arbeit versichert und erhalten im Falle der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld. 

Soweit der Arbeitslose bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat sei es durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder durch Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung – prüft die Agentur für Arbeit, ob gegen den Versicherten eine Sperrzeit verhängt wird. Diese führt dazu, dass das Arbeitslosengeld verzögert bewilligt und zusätzlich die Dauer des Arbeitslosengeldes verkürzt wird.

Das Arbeitslosengeld ruht auch, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst und gleichzeitig eine Abfindung gezahlt wurde.

Diese Entscheidungen sind für den Betroffenen häufig nicht nachvollziehbar. Oft entsteht bei den Antragstellern der Eindruck, dass die Behörde nicht individuell entschieden, sondern vorgefertigte Begründungsmuster verwendet hat.

Auch stellt sich häufig die Frage, welche gesetzlichen und privaten Leistungen über das Arbeitslosengeld hinaus in Betracht kommen und welche Leistungsansprüche primär durchgesetzt werden müssen.

 

Unsere Leistungen bei der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung:

 

  • Überprüfung von Behörden-Entscheiden, insbesondere Ablehnungen und Sperrzeitbescheide
  • Beratung in Bezug auf andere in Betracht kommende Leistungen, wie z.B. Erwerbsminderungsrente, Krankengeld
  • Beratung an der Schnittstelle zwischen Erwerbstätigkeit, Sozialversicherungsleistungen und Versorgung im Alter
  • Vertretung in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren und Sozialgerichtsverfahren bis hin zum Bundessozialgericht

Max Dengler

Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht

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Das Arbeitsamt lehnt Leistungen mit der Begründung ab, der Versicherte sei nicht verfügbar.

Häufig wird geprüft, ob der Antragssteller aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage ist, eine Tätigkeit aufzunehmen. Grundsätzlich setzt das Arbeitslosengeld voraus, dass der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, also vermittelbar ist.

Dabei wird seitens der Agentur für Arbeit häufig nicht berücksichtigt, dass Arbeitslosengeld auch ausnahmsweise nach den Grundsätzen der sogenannten „Nahtlosigkeit“ zu bewilligen ist, selbst wenn die Verfügbarkeit nicht vorliegt. Wir prüfen, ob die Ablehnung der Agentur für Arbeit rechtens ist.

Mit der Bewilligung der Leistungen wird gleichzeitig eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt.

Die Verhängung einer Sperrzeit setzt, neben der Mitwirkung an der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, immer auch voraus, dass der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte.

Wir prüfen, ob Ihnen, unter Einbeziehung aller Umstände, ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zugemutet werden konnte. Wichtig sind hier Fragestellungen wie beispielsweise, hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wenn ein Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden wäre?